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BGH - Entscheidung vom 10.06.2008

X ZR 3/08

Normen:
PatG § 99 Abs. 3 S. 1 § 31 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluß vom 10.06.2008 - Aktenzeichen X ZR 3/08

DRsp Nr. 2008/12167

Umfang des Akteneinsichtsrechts vor den Patentgerichten

Einem Akteneinsichtsantrag ist auch ohne Benennung des Auftraggebers des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts und Darlegung eines berechtigten Interesses stattzugeben.

Normenkette:

PatG § 99 Abs. 3 S. 1 § 31 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG weder der Benennung des Auftraggebers des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch der Darlegung eines berechtigten Interesses (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; st. Rspr.). Die Notwendigkeit einer solchen Darlegung besteht nach § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG nur dann, wenn der Patentinhaber oder der diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnde Nichtigkeitskläger (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 16.12.1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darlegt; erst nach einer solchen Darlegung bedarf es einer Abwägung der Interessen der Beteiligten (Sen.Beschl. v. 16.12.1971, aaO.). Dass hier ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse bestehen könnte, ist nicht dargetan.

Vorinstanz: BPatG, vom 17.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ni 19/05 (EU)