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BGH - Entscheidung vom 10.07.2008

5 StR 288/08

Normen:
StGB § 46 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 10.07.2008 - Aktenzeichen 5 StR 288/08

DRsp Nr. 2008/15271

Überlange Verfahrensdauer und Erforderlichkeit einer Verfahrensrüge

Die überlange Verfahrensdauer ist in der Revision grundsätzlich mit einer Verfahrensrüge geltend zu machen.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2 ; StPO § 344 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Einwand einer überlangen Verfahrensdauer in der Tatsacheninstanz muss ohne Erfolg bleiben, weil eine zulässige Verfahrensrüge nicht erhoben worden ist. Ein Ausnahmefall, für den der Bundesgerichtshof angenommen hat, das Revisionsgericht habe wegen eines Erörterungsmangels auf die Sachrüge hin einzugreifen (vgl. BGH NStZ 2007, 539 ), liegt hier nicht vor.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 28.02.2007