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BGH - Entscheidung vom 02.10.2008

1 StR 388/08

Normen:
StPO § 206a

Fundstellen:
NStZ-RR 2009, 21
StraFo 2009, 42

BGH, Beschluß vom 02.10.2008 - Aktenzeichen 1 StR 388/08

DRsp Nr. 2008/19306

Tod des Angeklagten während der Revision

1. Stirbt der Angeklagte während des Revisionsverfahrens ist das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. 2. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.

Normenkette:

StPO § 206a ;

Gründe:

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten mit Urteil vom 19. Dezember 2007 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach Einlegung der Revision, aber vor einer Entscheidung darüber verstarb der Angeklagte.

Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (BGHSt 45, 108; BGH NStZ-RR 2008, 146 ). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (Senat, Beschl. vom 16. Mai 2002 - 1 StR 553/01).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO , die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO . Da das Rechtsmittel des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, erscheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Die Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses - wie hier - nicht in Betracht; in der Beschlussformel ist dies nicht gesondert auszusprechen (BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).

Die Staatskasse ist im Hinblick auf die fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels auch nicht verpflichtet, vom Angeklagten erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen, § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG .

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 19.12.2007
Fundstellen
NStZ-RR 2009, 21
StraFo 2009, 42