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BGH - Entscheidung vom 25.09.2008

III ZR 259/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 § 544 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen III ZR 259/07

DRsp Nr. 2008/18904

Teilweise Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels schlüssiger Darlegung eines Schadens und Darlegung eines Zulassungsgrundes

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 § 544 Abs. 2 ;

Gründe:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Oktober 2007 - 13 U 5247/06 - zugelassen, soweit es die im Berufungsurteil (S. 6) wiedergegebenen Klageanträge zu A I gegen die Beklagte zu 1 betrifft (zum Hauptantrag vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - WM 2008, 1205 ).

Im Übrigen (Klageanträge zu A II und B) wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen. Für die gegen die Beklagten zu 2 bis 5 verfolgten Zahlungsanträge fehlt es bereits, wie auch in den Vorinstanzen gerügt worden ist, an einer schlüssigen Darlegung des dem Kläger entstandenen Schadens. Die in der Beschwerdebegründung unter II 8 vorgenommene Klarstellung der Anträge läuft auf eine in der Revisionsinstanz verschlossene Klageänderung hinaus, soweit alle Beklagten gesamtschuldnerisch auf Rückabwicklung der Beteiligungen in Anspruch genommen werden sollen. Hinsichtlich der gegen die Beklagten zu 1 und 3 verfolgten Auskunftsansprüche genügt die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2007 - 23 U 2234/07 - nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ).

Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde aus dem zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von 27.000 EUR und 13 v.H. der nach einem Wert von 37.262,53 EUR berechneten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. Er hat ferner die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 4 und 5 nach einem Wert von 17.000 EUR und der Beklagten zu 3 nach einem Wert von 22.000 EUR zu tragen. Dabei legt der Senat für die offenbar weiterverfolgten Zahlungsanträge zu A II im Hinblick auf den formulierten Vorbehalt der Erweiterung einen Wert von (aufgerundet) 17.000 EUR und für die Auskunftsanträge einen Wert von je 5.000 EUR in Bezug auf die Beklagten zu 1 und 3 zugrunde.

Vorinstanz: OLG München, vom 02.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 5247/06
Vorinstanz: LG München I, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 299/05