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BGH - Entscheidung vom 22.02.2008

IX ZR 234/04

Normen:
ZPO § 4 Abs. 1
GKG § 40 § 47 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 22.02.2008 - Aktenzeichen IX ZR 234/04

DRsp Nr. 2008/4769

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer in der Insolvenz des Prozessgegners

Der bei Einlegung eines Rechtsmittels gegebene Beschwerdewert bleibt gem. § 4 Abs. 1 ZPO , §§ 40 , 47 Abs. 3 GKG auch dann maßgebend, wenn durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des Rechtsmittelgegners später das Interesse des Rechtsmittelführers an der Eröffnung der Revision auf die mögliche Befriedigungsquote der geltend gemachten Forderung abgesunken ist.

Normenkette:

ZPO § 4 Abs. 1 ; GKG § 40 § 47 Abs. 3 ;

Gründe:

Nach der Beschwerdebegründung beträgt die mit der erstrebten Revision geltend zu machende Beschwer 641.172,59 EUR. Dieser bei Einlegung des Rechtsmittels gegebene Beschwerdewert bleibt nach § 4 Abs. 1 ZPO , §§ 40 , 47 Abs. 3 GKG auch dann maßgebend, wenn - wie hier - durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des Beschwerdegegners später das Interesse des Beschwerdeführers an der Eröffnung der Revision auf die mögliche Befriedigungsquote der geltend gemachten Forderung abgesunken ist.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 16.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 73/03
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 24.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 187/02