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BGH - Entscheidung vom 30.01.2008

XII ZR 146/06

Normen:
ZPO § 91a § 3

BGH, Beschluß vom 30.01.2008 - Aktenzeichen XII ZR 146/06

DRsp Nr. 2008/4562

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einseitiger Erledigungserklärung

Nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der Beschwer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten.

Normenkette:

ZPO § 91a § 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Räumung und Herausgabe der von der Klägerin gepachteten Gaststättenräume verurteilt. Der Beklagte hat während des Berufungsverfahrens die Gaststätte geräumt. Daraufhin hat die Klägerin die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen hat der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Die Beschwer des Beklagten beläuft sich auf lediglich 10.335 EUR und erreicht somit nicht die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO .

Nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der Beschwer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten (Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02 - NJW-RR 2005, 1728 m.w.N.). An dieser ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hält der Senat fest. Denn mit der einseitigen Erledigungserklärung tritt für beide Parteien an die Stelle des Sachinteresses regelmäßig das Kosteninteresse. Allerdings kann ausnahmsweise etwas anderes gelten (vgl. Senatsbeschluss aaO.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor.

Bei einem Streitwert von 21.354 EUR, den das Landgericht und das Oberlandesgericht zutreffend entsprechend der Jahrespacht auf 21.354 EUR festgesetzt haben, betragen die Gesamtkosten im vorliegenden Fall einschließlich Dolmetscherentschädigung 10.335,52 EUR:

In erster Instanz sind bei jeder Partei Kosten von 1.955,99 EUR (vgl. Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. August 2006 Bl. 338), insgesamt somit 3.911,98 EUR angefallen. Hinzu kommen die Gerichtskosten in Höhe von 864 EUR, so dass sich für die erste Instanz ein Gesamtbetrag von 4.775,98 EUR ergibt. In zweiter Instanz sind an außergerichtlichen Kosten insgesamt 4.242,82 EUR angefallen (vgl. Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. September 2006 Bl. 342). Hinzu kommen die Gerichtskosten einschließlich einer Dolmetscherentschädigung von insgesamt 1.316,72 EUR. Die Kosten zweiter Instanz betragen daher insgesamt 5.559,54 EUR. Für den gesamten Rechtsstreit errechnet sich somit ein Kostenbetrag von 10.335,52 EUR.

Der Widerklage kommt kein eigener Wert zu.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 27.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 35/05
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/2 O 182/05 - 26.10.2005,