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BGH - Entscheidung vom 11.12.2008

V ZR 48/08

Normen:
BGB § 877
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 139 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 11.12.2008 - Aktenzeichen V ZR 48/08

DRsp Nr. 2009/1961

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer Klage auf Zustimmung zur Änderung des Inhalts einer bereits eingetragenen Grunddienstbarkeit

1. Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Änderung des Inhalts einer bereits eingetragenen Grunddienstbarkeit bemisst sich nicht nach der Wertminderung des Grundstücks durch die Grunddienstbarkeit. 2. Ein gerichtlicher Hinweis, dass der für die Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beschwerdewert von 20.000 EUR nicht erreicht ist, erübrigt sich, wenn der Beschwerdegegner sich zur Abwehr der Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Hinweis begnügt, dass der Beschwerdewert nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht sei.

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 6. November 2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 877 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 139 Abs. 1 ;

Gründe:

1.

Das als übergangen gerügte Vorbringen ist von dem Senat berücksichtigt worden. In dem der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung beigefügten Gutachten der Sachverständigen Dr. S. ist allein die Minderung des Verkehrswerts des Grundstücks der Beklagten durch die Grunddienstbarkeit (Fahrtrecht) mit 50.000 EUR ermittelt worden. Das gilt auch für die in der Anhörungsrüge zitierte Seite 22 des Gutachtens, auf der die Erfahrungswerte für die Bestimmung der Minderung nach dem Ausmaß der Nutzungseinschränkung und der Immissionsbelastung des dienenden Grundstücks mitgeteilt werden.

2.

Es bedurfte auch keines Hinweises des Senates nach § 139 Abs. 1 ZPO , dass der Wert der von den Beklagten geltend gemachten Beschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO hier schon deshalb nicht nach der Wertminderung des Grundstücks durch die Grunddienstbarkeit bestimmt werden kann, weil Gegenstand dieses Rechtsstreits nicht eine Klage auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit (§§ 873 , 1018 BGB ), sondern auf Zustimmung zur Änderung des Inhalts einer bereits eingetragenen Belastung (§ 877 BGB ) ist. Abgesehen davon, dass es eine gewissenhafte und kundige anwaltlich vertretene Partei kaum überraschen kann, wenn der Wert der in einem Revisionsverfahren geltend gemachten Beschwer von dem Bundesgerichtshof nach dem Gegenstand der Verurteilung des Beschwerdeführers in dem angegriffenen Urteil des Berufungsgerichts bestimmt wird, waren die Beklagten hier schon durch die Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde mit aller Deutlichkeit auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen worden; denn diese hatte sich zur Abwehr der Beschwerde auf den Hinweis begnügt, der Wert der Beschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO sei nach dem Streitgegenstand nicht erreicht, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen sei. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte schon deshalb Anlass gehabt, etwaige Erläuterungen zu ihren Ausführungen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nachzureichen, warum und aus welchen Gründen der Wert der Beschwer durch die Verurteilung zur Zustimmung einer (das eingetragene Fahrtrecht begrenzenden) Inhaltsänderung der bestehenden Grunddienstbarkeit hier mehr als 20.000 EUR betragen sollte.

Vorinstanz: OLG München, vom 18.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 4337/07
Vorinstanz: LG München II, vom 20.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 331/07