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BGH - Entscheidung vom 28.10.2008

VIII ZR 320/06

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluß vom 28.10.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 320/06

DRsp Nr. 2008/21809

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

1. Im Falle der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass der beklagten Partei ein Kostenaufwand von mehr als 20.000 EUR entsteht. 2. Ist festgestellt, dass der Beklagte unschwer in der Lage ist, die Auskunft zu erteilen, so liegt der Wert der Beschwer keinesfalls höher als 1.000 EUR.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ).

Zu Unrecht beruft sich die Beschwerde darauf, dass das Berufungsgericht den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 45.000 EUR festgesetzt hat. Dem liegt das wirtschaftliche Interesse der Klägerin am Erfolg ihrer - in erster Instanz abgewiesenen - Stufenklage auf Auskunftserteilung und Zahlung zugrunde. Dieses Interesse ist nicht identisch mit der Beschwer der Beklagten durch das von ihr anzufechtende Berufungsurteil. Dadurch ist die Beklagte verurteilt worden, der Klägerin Auskunft über alle Einkaufsvorteile wie Boni, Werbekostenzuschüsse und Provisionen zu erteilen, die ihr während der vertraglichen Zusammenarbeit mit der Klägerin vom 1. Februar 1993 bis zum 31. Januar 1998 im Zusammenhang mit dem Kauf von Kraftfahrzeugen durch die Klägerin von Automobilherstellern und -importeuren gewährt worden sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Beschwer eines Beklagten, der zur Erteilung einer Auskunft verurteilt worden ist, nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dafür ist in der Regel der Aufwand an Zeit und Kosten maßgebend, den die Erteilung der Auskunft verursacht (GSZ BGHZ 128, 85 ; Senatsbeschluss vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 289/03, NJW-RR 2005, 74). Hier hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899 , unter II), dass der Beklagten die Auskunft, zu der sie verurteilt worden ist, einen Kostenaufwand von mehr als zwanzigtausend Euro bereitet. Vielmehr fehlt hierzu jeder Vortrag. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte unschwer in der Lage, die Auskunft zu erteilen. Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass der Wert der Beschwer der Beklagten keinesfalls höher als 1.000 EUR ist.

Der von der Beschwerde angeführte Umstand, dass der Senat die Revision der Beklagten gegen das - im Wesentlichen inhaltsgleiche - erste Berufungsurteil zugelassen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Senat hat seinerzeit übersehen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten mangels Erreichens der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Beschwer unzulässig war.

Vorinstanz: OLG München, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen U (K) 2835/03
Vorinstanz: LG München I, vom 20.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 HKO 6183/00