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BGH - Entscheidung vom 18.09.2008

IX ZR 240/06

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 3

BGH, Beschluß vom 18.09.2008 - Aktenzeichen IX ZR 240/06

DRsp Nr. 2008/18675

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

1. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie etwaige Geheimhaltungsinteressen. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht das die Stufenklage insgesamt abweisende erstinstanzliche Urteil aufhebt, den Auskunftsanspruch zuspricht und im Übrigen den Rechtsstreit hinsichtlich der weiteren Stufe an die erste Instanz zurückverweist (BGHZ 128, 85 ).2. Ist Auskunft über von einem Zwangsverwalter hinsichtlich einer Wohnung erhaltene Beträge zu erteilen, so ist der Aufwand an Kosten und Zeit angesichts des minimalen Zeitaufwandes auf 500 Euro festzusetzen.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) aber unzulässig, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, 20.000 EUR übersteigt, sondern lediglich 500 EUR beträgt.

1. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie etwaige - hier nicht gegebene - Geheimhaltungsinteressen (vgl. nur BGHZ 128, 85 ). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Berufungsgericht das die Stufenklage insgesamt abweisende erstinstanzliche Urteil aufhebt, den Auskunftsanspruch zuspricht und im Übrigen den Rechtsstreit hinsichtlich der weiteren Stufe an die erste Instanz zurückverweist (BGHZ 128, 85 , 89; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01, NJW 2002, 3477 m.w.N.; v. 11. Februar 2008 - II ZR 314/06 Rn. 2).

2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze bemisst der Senat vorliegend den Aufwand an Kosten und Zeit auf 500 EUR. Für die Beklagte kann es nur einen minimalen Zeitaufwand erfordern festzustellen, welche Beträge von ihr im Zeitraum vom 1. November 2000 bis 28. April 2005 durch Zahlung des Zwangsverwalters hinsichtlich der Wohnung der Klägerin in der D. in L. vereinnahmt worden sind.

Einen größeren Aufwand hat die Beklagte weder dargelegt noch geltend gemacht. Sie meint lediglich unter Verkennung der angeführten Rechtsprechung, es könne für die mit der Beschwerde geltend zu machende Beschwer auf den Wert des vom Landgericht abgewiesenen Zahlungsanspruchs abgestellt werden.

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 14.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 812/06
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 31.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 4254/04