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BGH - Entscheidung vom 11.02.2008

AnwZ (B) 50/07

Normen:
BRAO § 201 Abs. 1 § 202 Abs. 4 S. 2

BGH, Beschluß vom 11.02.2008 - Aktenzeichen AnwZ (B) 50/07

DRsp Nr. 2008/5989

Streitwert und Kostenentscheidung nach Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den Anwaltsgerichtshof

Der Umstand, dass der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen hat, rechtfertigt nicht die Festsetzung eines niedrigeren Geschäftswertes, sondern führt - für jenes Verfahren - zu einer Ermäßigung der Gebühr nach § 202 Abs. 4 Satz 2 BRAO .

Normenkette:

BRAO § 201 Abs. 1 § 202 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs. 1 BRAO . Der Senat hat den Geschäftswert in der in Zulassungssachen üblichen Höhe festgesetzt (vgl. Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO , 2. Aufl. § 202 Rdn. 2). Der Umstand, dass der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen hat, rechtfertigt nicht die Festsetzung eines niedrigeren Geschäftswertes, sondern führt - für jenes Verfahren - zu einer Ermäßigung der Gebühr nach § 202 Abs. 4 Satz 2 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Niedersachsen - AGH 12/06 (II 10) - 5.3.2007,