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BGH - Entscheidung vom 11.03.2008

VI ZB 9/06

Normen:
ZPO § 111 Abs. 2 Nr. 1 § 4 Abs. 1

Fundstellen:
NJW-RR 2008, 898
NZV 2008, 455

BGH, Beschluß vom 11.03.2008 - Aktenzeichen VI ZB 9/06

DRsp Nr. 2008/8538

Streitwert im Verkehrsunfallprozess; Erhöhung durch die Unkostenpauschale und vorgerichtliche Anwaltskosten

1. Die im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess neben anderen Schadenspositionen eingeklagten Unkostenpauschale ist regelmäßig keine Nebenforderung i.S. des § 4 Abs. 1 ZPO , die bei der Berechnung des Streitwerts und der Beschwer außer Betracht bleiben kann (BGH - VI ZB 39/06 - 13.02.2007).2. Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wie der auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbare Teil der vorprozessualen Geschäftsgebühr eines Prozessbevollmächtigten sind Nebenforderungen i.S. des § 4 Abs. 1 ZPO und wirken sich nicht werterhöhend aus (BGH - VI ZB 18/06 - 15.05.2007; im Anschl. an BGH - X ZB 7/06 - 30.01.2007).

Normenkette:

ZPO § 111 Abs. 2 Nr. 1 § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat den Beklagten wegen Beschädigung seines Kraftfahrzeuges in erster Instanz auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 613,73 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klageforderung setzt sich zusammen aus Reparaturkosten in Höhe von 559,48 EUR, einer Unkostenpauschale in Höhe von 25 EUR und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer halben Regelgeschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV zum RVG in Höhe von 29,25 EUR.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR nicht übersteige. Es hat die Auffassung vertreten, die vorgerichtliche Geschäftsgebühr von 29,25 EUR und die Unkostenpauschale von 25 EUR seien nach § 4 Abs. 1 ZPO als Nebenforderung bei der Berechnung des Beschwerdewertes unberücksichtigt zu lassen, so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes nur 559,48 EUR betrage. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers.

II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Ihre ursprünglich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gegebene Zulässigkeit ist jedoch weggefallen, weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen inzwischen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt sind und das Berufungsgericht im Ergebnis die Berufung des Klägers mit Recht als unzulässig verworfen hat.

1. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 13. Februar 2007 - VI ZB 39/06 - VersR 2007, 1288 entschieden, dass die im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess neben anderen Schadenspositionen eingeklagte Unkostenpauschale regelmäßig keine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO ist, die bei der Berechnung des Streitwertes und der Beschwer außer Betracht bleiben kann. Deshalb ist der Betrag von 25 EUR hinzuzurechnen.

2. Demgegenüber sind vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahrens geltend gemachten Hauptanspruchs wie der auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbare Teil der vorprozessualen Geschäftsgebühr eines Prozessbevollmächtigten Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO und wirken sich nicht werterhöhend aus (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - VersR 2007, 1713 im Anschluss an BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102 ).

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt mithin 584,48 EUR und bleibt deshalb auch bei der gebotenen Hinzurechnung der Unkostenpauschale unter der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO , so dass das Landgericht die Berufung des Klägers im Ergebnis mit Recht als unzulässig verworfen hat.

Vorinstanz: LG Traunstein, vom 02.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 4191/05
Vorinstanz: AG Rosenheim, vom 29.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 182/05
Fundstellen
NJW-RR 2008, 898
NZV 2008, 455