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BGH - Entscheidung vom 09.07.2008

XII ZR 34/08

Normen:
ZPO § 3

BGH, Beschluß vom 09.07.2008 - Aktenzeichen XII ZR 34/08

DRsp Nr. 2008/15235

Streitwert im Revisionsverfahren

Ist den Gründen des Berufungsurteils eine Beschränkung der Revisionszulassung nicht zu entnehmen, so bemisst sich der Streitwert des Revisionsverfahrens nach den geltend gemachten Ansprüchen. Von einer sich aus den Gründen des Berufungsurteils ergebenden Zulassungsbeschränkung kann nur dann ausgegangen werden, wenn sich daraus mit hinreichender Klarheit ergibt, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidungen eröffnen wollte.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Entgegen der Auffassung des Klägers hatte das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 17. Januar 2008 die Revision unbeschränkt zugelassen, weshalb der Streitwert des Revisionsverfahrens auf 41.359 EUR festzusetzen war. Zwar heißt es in den Urteilsgründen, die Revision werde "im Hinblick auf die Behandlung der Verwaltungskosten" zugelassen. Von einer sich aus den Gründen des Berufungsurteils ergebenden Zulassungsbeschränkung kann indessen nur dann ausgegangen werden, wenn sich daraus mit hinreichender Klarheit ergibt, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (Senatsurteil BGHZ 153, 358 , 361; BGH Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04 - NJW-RR 2005, 715 f.). An einer solchen Beschränkung fehlt es hier. Der im Streit befindlichen Forderung auf eine Betriebskostennachzahlung liegt ein (jährlich zu ermittelnder) Abrechnungssaldo aus den geforderten Betriebskosten und den bereits geleisteten Vorauszahlungen zugrunde. Demgegenüber stellt sich die in dem Saldo enthaltene Position "Verwaltungskosten" nur als unselbständiger Rechnungsposten, nicht aber als selbständiger prozessualer Anspruch des Klägers dar. Es ist deshalb anzunehmen, dass das Berufungsgericht den gesamten Saldo zur revisionsrechtlichen Nachprüfung stellen wollte, wenn auch nur vor dem Hintergrund einer umstrittenen Abrechnungsposition.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 21.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 25/07
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 1/06