Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 27.05.2008

X ZR 125/06

Normen:
ZPO § 3

BGH, Beschluß vom 27.05.2008 - Aktenzeichen X ZR 125/06

DRsp Nr. 2008/12060

Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren

Bei der Festsetzung des Streitwerts für ein Nichtigkeitsberufungsverfahren ist der gemeine Wert des Patents bei Berufungseinlegung einschließlich bis dahin aufgelaufener Schadensersatzansprüche zugrunde zu legen.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Der Senat hat den Streitwert für das Nichtigkeitsberufungsverfahren durch den angegriffenen, nicht begründeten Beschluss auf 2 Millionen Euro festgesetzt und ist damit von der letzten Streitwertangabe der Klägerin (1 Million Euro) abgewichen. Dabei hat der Senat entsprechend gefestigter Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 11.10.1956 - I ZR 28/55, GRUR 1957, 79 - Streitwert) den gemeinen Wert des Patents bei Berufungseinlegung einschließlich bis dahin aufgelaufener Schadensersatzansprüche zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es für die Höhe des Streitwerts ohne Belang, dass es in den zwei zuletzt von ihr genannten Verletzungsstreitigkeiten (im Schriftsatz vom 2.2.2007 hatte die Klägerin eine wesentlich größere Zahl von Verletzungsstreitigkeiten vorgetragen) zu einem Vergleich gekommen ist und dass die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents Zweifeln begegnen mag. Die Zugrundelegung des im erstinstanzlichen Verfahren widerspruchslos festgesetzten Streitwerts von 2 Millionen Euro beruhte auf der Überlegung, dass in diesem Verfahrensstadium, in dem die spätere Kostentragungspflicht anders als bei der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren noch offen war, erfahrungsgemäß Angaben von größerer Objektivität erwartet werden durften als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen war, zumal stichhaltige Gründe für eine abweichende Festsetzung nicht geltend gemacht worden sind und sich die Streitwertbemessung angesichts der Angaben im Schriftsatz vom 2. Februar 2007 im unteren Bereich des Vertretbaren bewegt. Der als Gegenvorstellung zu behandelnde (vgl. Sen.Beschl. v. 6.6.2006 - X ZR 73/03), als Beschwerde unstatthafte (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ) Rechtsbehelf muss daher ohne Erfolg bleiben.

Vorinstanz: BPatG, vom 20.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ni 7/06 (EU)