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BGH - Entscheidung vom 13.03.2008

IX ZB 67/07

Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 1, 2

BGH, Beschluß vom 13.03.2008 - Aktenzeichen IX ZB 67/07

DRsp Nr. 2008/8531

Streitwert eines Rechtsmittelverfahrens

Endet ein Rechtsmittelverfahren, ohne dass der Rechtsmittelführer Anträge gestellt hat, so hat die Streitwertbemessung nach der Beschwer der rechtsmittelführenden Partei zu erfolgen. Diese ergibt sich aus dem Vergleich der Anträge im vorigen Rechtszug mit dem dort erzielten Ergebnis.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 S. 1, 2 ;

Gründe:

Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, ist nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG die Beschwer maßgebend. Da die Rechtsbeschwerde noch vor Antragstellung und Begründung zurückgenommen worden ist, hat die Streitwertbemessung nach der Beschwer des rechtsmittelführenden Schuldners zu erfolgen. Diese ergibt sich aus dem Vergleich der Anträge des Rechtsmittelführers im vorigen Rechtszug mit dem dort erzielten Ergebnis (Hartmann, Kostengesetze 37. Aufl. § 47 GKG Rn. 7).

Da der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts nach dem Interesse des Schuldners an der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses des Insolvenzgerichts und der Bestätigung des Insolvenzplans bietet, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen.

Vorinstanz: LG Trier, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4/07
Vorinstanz: AG Trier, vom 02.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 IN 100/04