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BGH - Entscheidung vom 04.03.2008

VIII ZR 228/07

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 9 S. 1

Fundstellen:
AGS 2008, 465

BGH, Beschluß vom 04.03.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 228/07

DRsp Nr. 2008/6316

Streitwert eines Feststellungsantrags hinsichtlich künftiger Mehraufwendungen

§ 9 S. 1 ZPO betrifft nur solche Rechte, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von wenigstens 42 Monaten haben oder jedenfalls mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunkts, wann das den Wegfall des Rechts begründende Ereignis eintritt, eine solche Dauer haben können; mithin kann § 9 ZPO nur auf solche Rechte anwendet werden, die ihrer Beschaffenheit nach von dauerndem Bestand sind.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 9 S. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Die Beschwer der Klägerin erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 EUR (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ), worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2006 - VIII ZR 227/04, GE 2007, 362 f., m.w.N.).

Zu Unrecht will die Beschwerde den als Klageantrag zu 5 gestellten Feststellungsantrag, dessen Wert die Klägerin in der Klageschrift mit lediglich 560 EUR angegeben hat, nunmehr mit 10.513,85 EUR bewerten. Der Wert des Antrags auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung sämtlicher zukünftig aufzubringender Mehraufwendungen ist jedoch nicht anhand von § 9 Satz 1 ZPO zu schätzen. Diese Bestimmung betrifft nur solche Rechte, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von wenigstens 42 Monaten haben oder jedenfalls mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunkts, wann das den Wegfall des Rechts begründende Ereignis eintritt, eine solche Dauer haben können; mithin kann § 9 ZPO nur auf Rechte angewendet werden, die ihrer Beschaffenheit nach von dauerndem Bestand sind (BGHZ 36, 144, 147). Andernfalls gilt § 3 ZPO (Zöller/Herget, ZPO , 26. Aufl., § 9 Rdnr. 1). Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Aufwendungs- oder Schadensersatz, insbesondere im Hinblick auf die künftigen Kosten für Stallmiete, Hufbeschlag und Haftpflichtversicherung, sind keine Rechte, die ihrer Beschaffenheit nach von dauerndem Bestand sind. Dass die entsprechenden Kosten unter Umständen über einen gewissen Zeitraum hinweg anfallen, beruht nicht auf der Beschaffenheit des zugrunde liegenden Anspruchs, sondern auf der Dauer des Rechtsstreits.

Bei der hiernach gebotenen Wertfestsetzung nach § 3 ZPO für den Klageantrag zu 5 schätzt der Senat die künftigen Mehraufwendungen für Aufbewahrung und Erhaltung des Pferdes unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin auf allenfalls 6.000 EUR, so dass sich für den Klageantrag zu 5 unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20% ein Wert von 4.800 EUR ergibt und der Wert des Beschwerdegegenstands somit insgesamt 15.692,60 EUR beträgt. Die mit dem Klageantrag zu 6 geltend gemachte außergerichtliche Geschäftsgebühr bleibt dabei gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06, www.bundesgerichtshof.de, zu § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 11.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 34/07
Vorinstanz: LG Tübingen, vom 12.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 388/05
Fundstellen
AGS 2008, 465