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BGH - Entscheidung vom 10.07.2008

V ZR 288/03

Normen:
ZPO § 3

BGH, Beschluß vom 10.07.2008 - Aktenzeichen V ZR 288/03

DRsp Nr. 2008/15227

Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Wandlung eines Kaufvertrages

Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Wandlung eines Kaufvertrages wird von dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufvertrages bestimmt.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 30. November 2007 wird zurückgewiesen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird von dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur Wandlung des Kaufvertrags vom 1. Juni 1994 und dem diesem entsprechenden Gegenstandswert des Anspruchs auf Rückzahlung des im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts beigetriebenen bzw. zur Abwendung der weiteren Vollstreckung gezahlten Betrags bestimmt. Dass die Beklagte mit der Widerklage nicht mehr die Bezahlung des Kaufpreises, sondern nur noch die Feststellung des Anspruchs hierauf zur Tabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin erstrebt, ändert hieran nichts.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 19.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 124/96
Vorinstanz: LG Tübingen, vom 13.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen O 46/95