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BGH - Entscheidung vom 28.02.2008

IX ZR 126/06

Normen:
ZPO § 6

BGH, Beschluß vom 28.02.2008 - Aktenzeichen IX ZR 126/06

DRsp Nr. 2008/8532

Streitwert einer Anfechtungsklage

Der Gegenstandswert einer Anfechtungsklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Betrag der Forderungen, derentwegen angefochten wird, und entsprechend § 6 ZPO nach dem Wert der Gegenstände, in die vollstreckt werden soll, falls dieser geringer ist.

Normenkette:

ZPO § 6 ;

Gründe:

Der Gegenstandswert einer Anfechtungsklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Betrag der Forderungen, derentwegen angefochten wird, und entsprechend § 6 ZPO nach dem Wert der Gegenstände, in die vollstreckt werden soll, falls dieser geringer ist (BGH, Beschl. v. 22. April 1999 - IX ZR 292/98, NJW-RR 1999, 1080 ; Musielak/Heinrich, ZPO 5. Aufl. § 3 Rn. 23 Stichwort "Anfechtungsklagen").

Demgemäß beläuft sich der Gegenstandswert für die Beschwerde der Beklagten, die sich gegen ihre Verurteilung in den Punkten 1 bis 3b, 4 bis 10 (Urteil des Landgerichts S. 2, 3; Urteil des Kammergerichts S. 4 unten, 8 unter II.) richtete, auf 3.012.777,44 EUR. Dies entspricht dem Betrag der Forderungen der Klägerin, die der Anfechtungsklage zuletzt noch zugrunde lagen. Für einen geringeren Wert der Gegenstände, in die vollstreckt werden soll, war nichts vorgetragen (vgl. S. 16 der Beschwerdebegründung der Beklagten). Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer Gegenvorstellung auf ihre Auskunft vom 17. Mai 2005 verweist, hatte diese dem Beschwerdegericht keine Veranlassung gegeben, der Berufung in größerem Umfang, als tatsächlich geschehen (nämlich hinsichtlich der Punkte 3a und 11) stattzugeben.

Im Übrigen erlaubt die nicht belegte Auskunft - ebenso wenig wie die nachfolgende vom 3. August 2006 - nicht die Feststellung des tatsächlichen Wertes der Gegenstände, in die vollstreckt werden soll. Ob die Duldungsverurteilungen in den Punkten 5 und 7 wertlos sind, wie - gleichfalls ohne Beleg - behauptet wird, kann danach dahinstehen.

Der Gegenstandswert für die Beschwerde der Klägerin beläuft sich auf 1.518.536,89 EUR (vgl. S. 6 der Beschwerdebegründung der Klägerin).

Zusammen ergibt dies den festgesetzten Wert von 4.531.314,33 EUR.

Vorinstanz: KG, vom 09.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 87/05
Vorinstanz: LG Berlin, vom 22.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 448/03