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BGH - Entscheidung vom 29.01.2008

X ZR 136/07

Normen:
ZPO § 3
EGZPO § 26 Nr. 8
GKG § 47 Abs. 3

Fundstellen:
AGS 2008, 464
WuM 2008, 160

BGH, Beschluß vom 29.01.2008 - Aktenzeichen X ZR 136/07

DRsp Nr. 2008/3898

Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

Die Beschwer des Beklagten bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung bestimmt sich nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der sorgfältigen Erteilung der Auskunft verbunden ist. Dieser Streitwert für das Rechtsmittelverfahren ist auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren maßgebend.

Normenkette:

ZPO § 3 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ; GKG § 47 Abs. 3 ;

Gründe:

Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (§ 47 Abs. 3 GKG ).

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Erteilung von Auskunft und Rechnungslegung gewandt. Für den Streitwert einer gegen diese Verurteilung gerichteten Revision kommt es lediglich auf die Beschwer der beklagten Partei durch das Berufungsurteil an (BGH, Beschl. v. 3.7.2002 - IV ZR 191/01; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.7.2004 - VIII ZR 289/03). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich die Beschwer des Beklagten bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der sorgfältigen Erteilung der Auskunft verbunden ist (m.w.N. BGH, Versäumnisurt. v. 11.7.2001 - XII ZR 14/00, NJW-RR 2002, 145 ; BGH, Beschl. v. 26.7.2004 - VIII ZR 289/03). Diesen bewertet der Senat im vorliegenden Fall mit 1.000,-- EUR.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 162/05
Vorinstanz: LG Münster, vom 04.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 265/05
Fundstellen
AGS 2008, 464
WuM 2008, 160