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BGH - Entscheidung vom 07.05.2008

5 StR 167/08

Normen:
StGB § 20 § 21

BGH, Beschluß vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 5 StR 167/08

DRsp Nr. 2008/11777

Schuldfähigkeit und Störung der Sexualpräferenz

Eine Störung der Sexualpräferenz hat nur dann Einfluss auf die Schuldfähigkeit, wenn sie das Ausmaß einer schweren Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht.

Normenkette:

StGB § 20 § 21 ;

Gründe:

Der Senat nimmt die Beurteilung der Schuldfähigkeit durch die sachverständig beratene Strafkammer hin. Zwar ist der Ausschluss eines sexuellen Sadismus mit der Wendung, es lägen hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, angesichts des Tatbildes und der Vorverurteilungen kaum nachvollziehbar. Auch die Hilfserwägung, eine solche Störung habe jedenfalls keinen Einfluss auf das Tatgeschehen gehabt, da es sich um eine geplante Tat und nicht um einen impulsiven Durchbruch sexueller Phantasien gehandelt habe, vermag nicht zu überzeugen. Der Senat kann jedoch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe - insbesondere der Schilderung der Lebensumstände des Angeklagten - hinreichend entnehmen, dass der Grad einer möglicherweise vorhandenen Störung der Sexualpräferenz noch nicht das Ausmaß einer schweren Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht hat (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 31 und 37).

Auch eine unterhalb dieser Schwelle gelegene Devianz des Angeklagten schließt seine Behandlungsbedürftigkeit nicht aus, dem wird im Rahmen des Vollzugs besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 16.07.2007