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BGH - Entscheidung vom 14.05.2008

2 StR 167/08

Normen:
BtMG § 29 § 29a § 30 § 30a

BGH, Beschluß vom 14.05.2008 - Aktenzeichen 2 StR 167/08

DRsp Nr. 2008/19310

Schätzung des Wirkstoffgehalts von BtM

1. Auch wenn mangels sichergestellter Betäubungsmittel hier keine exakten Feststellungen hinsichtlich deren Qualität getroffen werden kann, ist das Tatgericht gehalten, anhand bestimmter Kriterien - Preis, Herkunft, Bewertung durch Tatbeteiligte - die Wirkstoffkonzentration durch Schätzung zu bestimmen.2. Der Tatrichter muss grundsätzlich auch Angaben dazu machen, von welchem Wirkstoffgehalt er konkret ausgeht, wenn er eine schlechte, durchschnittliche oder gute Qualität zugrundelegt.

Normenkette:

BtMG § 29 § 29a § 30 § 30a ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch wenn mangels sichergestellter Betäubungsmittel hier keine exakten Feststellungen hinsichtlich der Qualität des gehandelten Marihuanas getroffen werden konnten, war das Tatgericht gehalten, anhand bestimmter Kriterien - Preis, Herkunft, Bewertung durch Tatbeteiligte - die Wirkstoffkonzentration durch Schätzung zu bestimmen. Dem ist die Kammer insoweit nachgekommen, als sie von einer "guten Qualität" des gehandelten Rauschgifts ausgeht.

Vor dem Hintergrund, dass der durchschnittliche Wirkstoffgehalt von Marihuana in den vergangenen Jahren stetig angestiegen ist und von Bundesland zu Bundesland, ja sogar in verschiedenen Landgerichtsbezirken durchaus unterschiedlich sein kann (vgl. dazu Patzak/Goldhausen NStZ 2007, 195), muss der Tatrichter aber grundsätzlich auch Angaben dazu machen, von welchem Wirkstoffgehalt er konkret ausgeht, wenn er schlechte, durchschnittliche oder gute Qualität zugrundelegt. Angesichts der großen Menge der gehandelten Betäubungsmittel und der dafür verhängten maßvollen Einzelstrafe schließt der Senat hier jedoch aus, dass das Urteil auf diesem Versäumnis beruht.

Was den Ausspruch über die Gesamtstrafe anbelangt, weist der Senat darauf hin, dass die Erhöhung einer Einsatzstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten auf sieben Jahre grundsätzlich einer sorgfältigen und nachvollziehbaren Begründung bedarf. Diesen Anforderungen wird die von der Strafkammer gewählte, teilweise formelhafte Begründung angesichts der Vielzahl der über einen längeren Zeitraum verteilten Taten gerade noch gerecht.

Vorinstanz: LG Aachen, vom 14.12.2007