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BGH - Entscheidung vom 16.09.2008

3 StR 370/08

Normen:
StPO § 400 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 16.09.2008 - Aktenzeichen 3 StR 370/08

DRsp Nr. 2008/19321

Revisionsbegründung mit der allgemeinen Sachrüge

Allein der Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt bei einer Nebenklägerrevision regelmäßig den Anforderungen des § 400 Abs. 1 StPO nicht.

Normenkette:

StPO § 400 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (in einem minder schweren Fall) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig, weil die ausschließlich erhobene allgemeine Rüge der Verletzung materiellen Rechts nicht erkennen lässt, dass die Revisionsführer mit ihrem jeweiligen Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgen.

Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Begehren anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages oder einer Revisionsbegründung, die deutlich machen, dass der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel das zulässige Ziel verfolgt, die Verurteilung des Angeklagten wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Straftatbestandes zu erreichen (vgl. § 395 StPO ), für den bisher kein Schuldspruch vorliegt (st. Rspr.). Eine entsprechende Auslegung des Rechtsmittelbegehrens ist hier auf der Grundlage der nur allgemein erhobenen Sachrüge auch unter Berücksichtigung des umfassend gestellten Aufhebungsantrags nicht möglich. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte, liegt nicht vor.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 28.05.2008