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BGH - Entscheidung vom 15.05.2008

3 StR 98/08

Normen:
StPO § 59 § 238 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 15.05.2008 - Aktenzeichen 3 StR 98/08

DRsp Nr. 2008/11768

Revision bei Nichtvereidigung

Die Revisionsrüge, ein Zeuge sei zu Unrecht nicht vereidigt worden, kann nur dann Erfolg haben, wenn der Angeklagte gegen die entsprechende Anordnung des Vorsitzenden eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt hat.

Normenkette:

StPO § 59 § 238 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 67 StPO bzw. gegen § 59 StPO rügen, bleibt den Rügen der Erfolg jedenfalls deshalb versagt, weil die Angeklagten gegen die Anordnung des Vorsitzenden, dass der Zeuge F. unvereidigt bleibe, eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO nicht herbeigeführt haben.

Vorinstanz: LG Flensburg, vom 29.10.2007