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BGH - Entscheidung vom 13.03.2008

IX ZR 13/05

Normen:
BGB § 1991 § 1978 § 667

Fundstellen:
ZEV 2008, 237

BGH, Beschluß vom 13.03.2008 - Aktenzeichen IX ZR 13/05

DRsp Nr. 2008/8534

Rechtstellung des beschränkt haftenden Erben

Der gem. §§ 1991 , 1978 BGB beschränkt haftende Erbe hat zu persönlichen Zwecken entnommene Nachlassgelder gem. § 667 BGB ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen und herauszugeben.

Normenkette:

BGB § 1991 § 1978 § 667 ;

Gründe:

I. Soweit die Klägerinnen die Zulassung der Revision für ihre vom Berufungsgericht abgewiesenen Hauptanträge auf Freistellung erstreben, ist diese mangels erhobener Beschwerdegründe nicht zu gewähren.

II. Soweit die Beschwerde sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht über den Hilfsantrag der Klägerinnen teilweise zu ihrem Nachteil ohne Zulassung der Revision erkannt hat, ist das Rechtsmittel unbegründet.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der gemäß §§ 1991 , 1978 BGB beschränkt haftende Erbe zu persönlichen Zwecken entnommene Nachlassgelder gemäß § 667 BGB ohne Rücksicht auf Verschulden ersetzen und herausgeben muss (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1992 - IX ZR 256/91, WM 1992, 2020 , 2022 unter II. 3. c) a.A.). Das entspricht der neuen Auslegung des Auftragsrechts (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95, NJW 1997, 47 , 48; v. 4. Oktober 2001 - III ZR 290/00, BGH-Report 2002, 71; v. 4. November 2002 - II ZR 210/00, BGH-Report 2003, 331, 332), die insoweit auch im Rahmen der Rechtsfolgenverweisung des § 1978 Abs. 1 Satz 1 BGB Platz greift. Das ältere Senatsurteil vom 13. Juli 1989 ( IX ZR 227/87, WM 1989, 1736, 1739 rechts unten), auf welches sich die Beschwerde beruft und das für diesen Fall im Anschluss an die Motive zum BGB (Buch V S. 628 = Mugdan V S. 337) nur einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch zubilligen wollte, ist damit überholt. Ein weiterer Bedarf zur grundsätzlichen Rechtsklärung oder Rechtsfortbildung besteht in diesem Punkt derzeit nicht mehr.

2. Ob das Berufungsurteil, wie die Beschwerde meint, die Obliegenheit der Klägerinnen überspannt hat, Nachlassmittel möglichst wirkungsvoll zur Befriedigung der Streitverkündeten und ihres Rechtsvorgängers einzusetzen, kann dahingestellt bleiben. In diesem Punkt handelt es sich allenfalls um eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, aus der sich nach dem Gesetz kein Grund für die Zulassung der Revision ergibt.

3. Zum aberkannten Kostenschaden aus den weiteren Rechtsstreitigkeiten nach dem Schlussurteil des Landgerichts Würzburg vom 26. November 1993 macht die Beschwerde ohne Erfolg geltend, dass zu Lasten der Klägerinnen das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Das Berufungsgericht hat sich auf Seite15 unten, Seite 16 oben seines Urteils mit dem als übergangen gerügten Vortrag der Klägerinnen auseinandergesetzt. Einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Würdigung des Vorbringens gewährt das Verfahrensgrundrecht nicht.

Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde in diesem Zusammenhang außerdem ein falsches Beweismaß des Berufungsurteils bei Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität. Das Berufungsgericht hat keine anderen Beweisgrundsätze angewendet, als sie hier nach § 287 ZPO geboten waren. Ohne Überschreitung dieser rechtlichen gezogenen Grenzen seiner tatrichterlichen Beurteilung hat das Berufungsgericht nämlich den schon für ein Wahrscheinlichkeitsurteil unerlässlichen konkreten Vortrag der Klägerinnen vermisst, wie sie es vermocht hätten, die Nachlassgläubiger wegen der weiter fällig gewordenen Rückzahlungsraten und Zinsen des streitigen Darlehens klaglos zu stellen und so die Kostenlast der Folgeprozesse zu vermeiden.

4. Von weiterer Begründung der Nichtzulassung wird gemäß § 544 Abs. 4 ZPO abgesehen.

III. Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren kann den Klägerinnen mangels Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde nach § 114 ZPO nicht bewilligt werden.

Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 13.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 58/99
Vorinstanz: LG Würzburg, vom 03.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 722/97
Fundstellen
ZEV 2008, 237