Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 24.07.2008

VII ZR 205/07

Normen:
ZPO § 557

BGH, Hinweisbeschluss vom 24.07.2008 - Aktenzeichen VII ZR 205/07

DRsp Nr. 2008/15228

Rechtsfolgen eines Irrtums des Berufungsgerichts über den Umfang der Zulassung der Revision

Das Revisionsgericht ist an eine falsche Bezeichnung des Berufungsurteils im Tenor über die Zulassung der Revision nicht gebunden. Ist dort die Revision wegen der Zulässigkeit der Klage zugelassen, ergibt sich aber aus den Gründen des Berufungsurteils, dass die Revision wegen Rechtsfragen betreffend die Begründetheit der Klage zugelassen werden soll, so ist die Revision unbeschränkt zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 557 ;

Gründe:

Der Senat erachtet die Beschränkung der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nicht für wirksam. Inhalt und Umfang der vom Berufungsgericht beabsichtigten Revisionszulassung ergeben sich deutlich aus den in den Gründen des Berufungsurteils (Seite 45 unter 3a) enthaltenen Überlegungen. Die dort zur Begründung der Zulassung angeführten Fragen betreffen jedoch, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern deren Begründetheit, nämlich das Bestehen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs auf der Grundlage der 92. Abschlagsrechnung. Die im Tenor des Berufungsurteils vorgenommene Beschränkung der Zulassung auf die Zulässigkeit der Klage stellt sich deshalb als eine Falschbezeichnung dar; die vom Berufungsgericht tatsächlich gewollte Beschränkung der Zulassung auf die in den Gründen genannten Fragen konnte - als Beschränkung auf einen Teil der die Begründetheit der Forderung betreffenden Rechtsfragen - nicht wirksam erfolgen.

Die Revision der Beklagten ist somit als ohne Beschränkung zugelassen anzusehen und erfasst die gesamte Beschwer der Beklagten durch das Berufungsurteil. Der Senat erachtet die in der "Begründung von Revision und Nichtzulassungsbeschwerde" der Beklagten vom 26. Februar 2008 ausgeführten Rügen als den Zulässigkeitserfordernissen genügende Begründung dieser Revision im gesamten Umfang.

Einer Entscheidung über die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bedarf es nicht; diese ist vielmehr gegenstandslos. Der Senat wird daher Termin zur mündlichen Verhandlung über die (unbeschränkte) Revision der Beklagten und über die Anschlussrevision der Klägerin bestimmen.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 95/07
Vorinstanz: LG Hannover, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 252/06