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BGH - Entscheidung vom 14.02.2008

V ZB 80/07

Normen:
ZVG § 72 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 14.02.2008 - Aktenzeichen V ZB 80/07

DRsp Nr. 2008/5197

Rechtsfolgen der Zurückweisung eines Gebots im Zwangsversteigerungsverfahren

Ein Gebot erlischt gem. § 72 Abs. 2 ZVG , wenn es zurückgewiesen wird und der Bieter oder ein Beteiligter der Zurückweisung nicht sofort widerspricht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das zurückgewiesene Gebot tatsächlich unwirksam war.

Normenkette:

ZVG § 72 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 3 betreibt die Zwangsvollstreckung in das im Eingang des Beschlusses bezeichnete Grundstück der Schuldnerin.

In dem Versteigerungstermin am 22. Mai 2007 wies das Vollstreckungsgericht darauf hin, dass Sicherheitsleistungen nicht mehr durch Bargeld erbracht werden könnten. Der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin ging daraufhin zu dem Terminsvertreter der betreibenden Gläubigerin und fragte, ob diese auch Bargeld akzeptiere. Der Terminsvertreter erklärte sich damit einverstanden. Als die Schuldnerin, die 400.000 EUR in bar mitgebracht hatte, kurze Zeit später ein Gebot abgeben wollte, sprach ihr Verfahrenbevollmächtigter den Terminsvertreter der Gläubigerin erneut an. Nachdem dieser erfahren hatte, dass es sich bei der Bieterin um die Schuldnerin handelte, bestand er auf einer Sicherheitsleistung in gesetzlicher Form.

Die Schuldnerin gab sodann ein Gebot von 380.000 EUR ab. Da sie die beantragte Sicherheit nur durch Übergabe von Bargeld erbringen konnte, wies das Vollstreckungsgericht das Gebot zurück. Den Zuschlag erhielt der Beteiligte zu 6 auf ein Gebot von 373.500 EUR.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter, den Zuschlag an den Beteiligten zu 6 zu versagen.

II. Das Beschwerdegericht meint, die Schuldnerin habe kein wirksames Gebot abgegeben. Das Vollstreckungsgericht habe auf Verlangen der betreibenden Gläubigerin die Sicherheitsleistung anordnen müssen. Eine abweichende Absprache der Schuldnerin mit dem Gläubigervertreter ändere hieran nichts. Zudem sei diese dem Vollstreckungsgericht nicht bekannt gewesen. Die Schuldnerin könne auch nicht einwenden, dass sie durch das Verhalten der Gläubigerin davon abgehalten worden sei, sich während der Bietfrist eine zulässige Sicherheitsleistung zu besorgen. Hierzu müsse einem Bieter keine Gelegenheit gegeben werden.

III. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil sich die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Ergebnis als richtig erweist.

Das Vollstreckungsgericht hat den Zuschlag zu Recht auf das Gebot des Beteiligten zu 6 erteilt. Das höhere Gebot der Schuldnerin konnte schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil es bei der Entscheidung über den Zuschlag erloschen war.

Nach § 72 Abs. 2 ZVG erlischt ein Gebot, wenn es zurückgewiesen wird und der Bieter oder ein Beteiligter der Zurückweisung nicht sofort widerspricht. Ob das zurückgewiesene Gebot tatsächlich unwirksam war, ist unerheblich (vgl. Böttcher, ZVG , 4. Aufl. § 72 Rdn. 3; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG , 12. Aufl., § 72 Rdn. 3). Die Vorschrift des § 72 Abs. 2 ZVG bezweckt, Klarheit über die Fortgeltung eines Gebots zu schaffen, damit ein Bieter nicht länger als notwendig an sein Gebot gebunden wird (vgl. Stöber, ZVG , 18. Aufl., § 72 Anm. 1.1). Bei fehlendem Widerspruch unterstellt das Gesetz deshalb, dass der Bieter und die Beteiligten die Zurückweisung des Gebots akzeptieren, und ordnet das Erlöschen des Gebots an. Will ein Bieter die Zurückweisung seines Gebots anfechten oder sich dies zumindest vorbehalten, muss er daher zunächst das Erlöschen des Gebots verhindern und der Zurückweisung sofort widersprechen.

An einem solchen Widerspruch fehlt es hier. Ausweislich des Protokolls, welches die Grundlage für die Entscheidung über den Zuschlag bildet (§ 80 ZVG ) und daher auch für das Beschwerdeverfahren maßgeblich ist, hat weder die Schuldnerin noch ein anderer Beteiligter der Zurückweisung ihres Gebots sofort widersprochen.

IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. Das steht der Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO auch im Rechtsbeschwerdeverfahren entgegen (Senat, BGHZ 170, 378 , Rdn. 7; Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 95/06, WM 2007, 1284 , 1285).

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Betrag des Zuschlags, dessen Aufhebung die Rechtsbeschwerde erstrebt.

Vorinstanz: LG Krefeld, vom 18.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 116/07
Vorinstanz: AG Krefeld, vom 22.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 423 K 21/06