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BGH - Entscheidung vom 05.03.2008

IV ZR 197/05

Normen:
AKB § 7 (I) Abs. 2 S. 3 (V) Abs. 4
VVG § 6 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 05.03.2008 - Aktenzeichen IV ZR 197/05

DRsp Nr. 2008/5999

Rechtsfolgen der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten bei Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers in der Uniwagnis-Datei

Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers in der Uniwagnis-Datei lassen die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers (hier: Angaben zu Vorschäden) unberührt (BGH - IV ZR 106/06 - 17.01.2007).

Normenkette:

AKB § 7 (I) Abs. 2 S. 3 (V) Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;

Gründe:

1. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Beklagte habe den Kläger vor oder mit Übersendung des Zusatzfragebogens auf ihre Erkenntnisse aus der Uni-Wagnis-Datei hinweisen müssen, liegt ein Zulassungsgrund seit dem Urteil des Senats vom 17. Januar 2007 ( IV ZR 106/06 - VersR 2007, 481 ) nicht mehr vor. Daraus ergibt sich, dass die mit der Dateiabfrage zusammenhängenden rechtsgrundsätzlichen Fragen geklärt sind. Eine Hinweispflicht oder Nachfrageobliegenheit des Versicherers besteht nicht.

Sonstige Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Insbesondere zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Frage, ob eine Belehrung über die Rechtsfolgen falscher Angaben mit dem von der Beklagten verwendeten Wortlaut ausreichend ist, in Literatur und Rechtsprechung umstritten ist. Es ist schon nicht dargelegt, dass die Formulierung der Belehrung, die in den Vorinstanzen nicht problematisiert worden ist, auch sonst überhaupt so verstanden wird, wie es die Beschwerde meint.

2. Die bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungsgrundes vorzunehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers ergeben. Da die beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - NJW-RR 2005, 438 m.w.N.).

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 19.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 79/05
Vorinstanz: LG Baden-Baden, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 278/04