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BGH - Entscheidung vom 17.09.2008

IV ZR 155/07

Normen:
VBLS § 78 § 79 Abs. 1
ATV 32, 33 Abs. 1
BetrAVG § 2 § 18
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3

BGH, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen IV ZR 155/07

DRsp Nr. 2008/18745

Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem

1. Die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem end-gehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) und die Neufassung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) ist als solche mit höherrangigem Recht vereinbar. 2. Die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversicherten Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Rentenanwartschaften und deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form so genannter Startgutschriften nach den §§ 32, 33 Abs. 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. 3. Die nach der Satzung vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, führt jedoch zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung. 4. Zum Maßstab der Rechtskontrolle bei gerichtlicher Überprüfung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.

Normenkette:

VBLS § 78 § 79 Abs. 1 ; ATV 32, 33 Abs. 1; BetrAVG § 2 § 18 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes ( BetrAVG ). Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§§ 9 Abs. 3 ATV, 37 Abs. 3 VBLS).

Die am 4. Juli 1971 geborene und somit einem rentenfernen Jahrgang zugehörige Klägerin und die Beklagte streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der der Klägerin erteilten Startgutschrift von 33,79 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 135,16 EUR). Die Klägerin hält die Beklagte für verpflichtet, ihr bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Betriebsrente mindestens in Höhe des geringeren Betrages zu gewähren, wie er sich unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen (alten) Satzung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergebe. Darüber hinaus erstrebt sie eine Verpflichtung der Beklagten, bei der Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu legen. Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand der Klägerin.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht unter Klagabweisung im Übrigen die Beklagte verpflichtet,

die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag der Klägerin nicht unter Verwendung des so genannten Näherungsverfahrens, sondern einer (individuellen) Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu berechnen und dabei auch den Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie erstrebt die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihre bisherigen Anträge weiter, hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass die ihr erteilte Startgutschrift den Wert der bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege.

Entscheidungsgründe:

Die Revisionen beider Parteien haben teilweise Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Gegen den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten und von der Beklagten mit ihrer neuen Satzung umgesetzten Systemwechsel als solchen bestünden keine rechtlichen Bedenken. In der Gestaltung der Bestimmungen über die Errechnung der Startgutschrift seien die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte frei gewesen, soweit sie nicht in erdiente Anwartschaften eingegriffen hätten.

Ein solcher Eingriff liege bei der Klägerin nicht vor, so dass ihr insoweit geltend gemachte Ansprüche nicht zustünden. Ein Eingriff in die erdiente Anwartschaft sei nur gegeben, wenn ein Versicherter zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles nach der alten Satzung eine wesentlich höhere Leistung erhalten hätte als sie sich auf der Grundlage der erteilten Startgutschrift ergibt. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihr Arbeitgeber als Beteiligter bei der Beklagten zum 31. Dezember 2002 ausgeschieden sei und daher nach den §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 37 Abs. 1b VBLS a.F. auch nur ein Anspruch auf Zahlung einer Versicherungsrente (§ 44 VBLS a.F.) in Betracht gekommen wäre.

Indes sei die den Startgutschriften zugrunde gelegte voraussichtliche gesetzliche Rente auch für Versicherte der rentenfernen Jahrgänge nicht ausnahmslos nach dem so genannten Näherungsverfahren, sondern auf Antrag des jeweiligen Versicherten anhand einer konkreten Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherers zu berechnen. Die Übergangsregelung für die rentenfernen Jahrgänge benachteilige letztere unangemessen gegenüber den rentennahen Jahrgängen. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG ) sei nicht ersichtlich.

Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei es auch nicht vereinbar, dass der Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS auf die Gruppe der vor dem Umstellungsstichtag bereits Versicherten nicht angewendet und diese so gleichheitswidrig schlechter gestellt werde als die Gruppe der erst seit dem 1. Januar 2002 bei der Beklagten versicherten Personen. Im Ergebnis gebiete es der Gleichheitssatz, die Startpunkte mit dem Altersfaktor zu multiplizieren.

Entgegen der Ansicht der Klägerin müsse die Errechnung der zum 31. Dezember 2001 erdienten Anwartschaft jedoch nicht unter voller Berücksichtigung von Vordienstzeiten erfolgen. Mit der Umstellung des Zusatzversorgungssystems seien die Tarifvertragsparteien - und ihnen folgend die Beklagte - der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG VersR 2000, 835 ) geäußerten Auffassung gefolgt, Vordienstzeiten müssten bei der Ermittlung der von der Beklagten zu gewährenden Betriebsrente nicht berücksichtigt werden.

II. Dies hält, wie sich aus dem - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff.) ergibt, rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden konnte. Denn zum einen schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (BGHZ 103, 370 , 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt und eine Zustimmung der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen beschränkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung ermächtigt (BGHZ 174, 127 unter Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (BGHZ aaO. unter Tz. 25 m.w.N.). Für den Systemwechsel hat auch ein ausreichender Anlass bestanden (BGHZ aaO. unter Tz. 26).

2. Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits bestehenden Rentenansprüche und -anwartschaften ist durch Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese Rechte wahren (BGHZ aaO. unter Tz. 27). Für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Pflichtversicherter ist in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG eine Übergangsregelung getroffen worden. Sie zielt darauf ab, den rentenfernen Pflichtversicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen (BGHZ aaO. unter Tz. 39).

a) Diese Übergangsregelung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden (BGHZ aaO. unter Tz. 11 und 64). Das gilt auch, soweit sie durch Festschreibung der maßgeblichen Berechnungsfaktoren zum Umstellungsstichtag (§§ 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ) - insbesondere des Arbeitsentgelts und der Steuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führt (BGHZ aaO. unter Tz. 77-79).

Dass die Startgutschriften an einer mit der Anwendung des Altersfaktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS) verbundenen Verzinsung nicht teilnehmen, verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Denn die Dynamisierung ist mit der Neuregelung nicht entfallen. Nach den §§ 33 Abs. 7, 19 ATV, 79 Abs. 7, 68 VBLS werden die zunächst festgeschriebenen Startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bonuspunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Beteiligung an den - von der Beklagten bzw. den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) - erwirtschafteten Überschüssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisierung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten (BGHZ aaO. unter Tz. 77-81).

Eine Verletzung höherrangigen Rechts kann schließlich weder darin gesehen werden, dass die Übergangsregelung den rentenfernen Pflichtversicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen - insbesondere auch diejenige nach § 44a VBLS a.F. - entzieht, noch in dem Umstand, dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet. Beides hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 näher dargelegt (BGHZ aaO. unter Tz. 82-101).

b) Ob es zulässig ist, bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG ausschließlich nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln, oder ob dies gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG ) verstößt, hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 offen gelassen (BGHZ aaO. unter Tz. 102-121).

Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die Übergangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte verstößt jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam (BGHZ aaO. unter Tz. 120).

c) Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet nämlich der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (BGHZ aaO. unter Tz. 122-140). Dieser Versorgungssatz führt - wie der Senat im Urteil vom 14. November 2007 im Einzelnen ausgeführt hat (BGHZ aaO. unter Tz. 128-139) - zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen können und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern sind hiervon auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten (BGHZ aaO. unter Tz. 133-138).

3. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich die in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die der Klägerin erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der von der Klägerin bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. BGHZ aaO. unter Tz. 141).

Auf diese Feststellung war der Urteilsausspruch zu beschränken. Dem weitergehenden Begehren der Klägerin, die durch den Wegfall der unwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgutschrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche gerichtliche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht geboten. Es ist vielmehr zunächst den Tarifvertragsparteien vorbehalten, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusammenhang haben diese zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens erneut zu bedenken.

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 04.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 1/07
Vorinstanz: AG Karlsruhe, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 614/03