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BGH - Entscheidung vom 17.09.2008

1 StR 496/08

Normen:
StPO § 141

Fundstellen:
BGHR StPO § 143 Rücknahme 4
StraFo 2008, 505

BGH, Beschluß vom 17.09.2008 - Aktenzeichen 1 StR 496/08

DRsp Nr. 2008/18925

Pflichtverteidigerbestellung bei mehreren früheren Wahlverteidigern

Hatte der Angeklagte mehrere Wahlverteidiger, ist ihm als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren regelmäßig derjenige zu bestellen, der ihn in der ersten Instanz verteidigt hat.

Normenkette:

StPO § 141 ;

Gründe:

Die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 25. August 2008 ergänzend bemerkt der Senat:

Der Vorsitzende der Strafkammer durfte den - zutreffend beim Landgericht gestellten (§ 141 Abs. 4 StPO ) - Antrag von Rechtsanwalt Dr. S. vom 7. April 2008, dem Angeklagten O. nach § 140 StPO für das Revisionsverfahren als Pflichtverteidiger bestellt zu werden, ablehnen. Denn zuvor war der zunächst zum notwendigen Verteidiger bestellte Rechtsanwalt M. allein deshalb gemäß § 143 StPO entpflichtet worden, weil sich Rechtsanwalt Dr. S. als Wahlverteidiger gemeldet hatte. Bei dieser Sachlage, bei der kein sonstiger Entpflichtungsgrund vorliegt, kommt es im Falle der Beendigung seines Mandats grundsätzlich nicht in Betracht, den neuen Verteidiger seinerseits als notwendigen Verteidiger beizuordnen. Vielmehr wird regelmäßig der frühere Pflichtverteidiger wieder zu bestellen sein. Hierauf ist Rechtsanwalt Dr. S. in einem landgerichtlichen Schreiben vom 13. Dezember 2007 bereits zu Recht hingewiesen worden.

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 04.04.2008
Fundstellen
BGHR StPO § 143 Rücknahme 4
StraFo 2008, 505