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BGH - Entscheidung vom 16.12.2008

IX ZR 229/08

Normen:
ZPO § 114 S. 1
GG Art. 103 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
StGB § 356

BGH, Beschluss vom 16.12.2008 - Aktenzeichen IX ZR 229/08

DRsp Nr. 2009/3385

Pflichten eines Rechtsanwalts im Rahmen der Vertretung eines Kapitalanlegers

1. Hat ein Rechtsanwalt, der einen Kapitalanleger vertritt, eine später rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilte Vermittlerin als in Finanzdingen kompetente und auch sonst seriöse Dame bezeichnet, so folgt hieraus für sich genommen noch keine Haftung aus § 826 BGB . 2. Der Rechtsanwalt macht sich auch nicht gem. § 356 StGB strafbar und gem. § 823 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig, wenn er bei Wahrnehmung eines gemeinsamen Interesses beider Vertragspartner einen Vertragsentwurf ausarbeitet.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. April 2008 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 826 ; StGB § 356 ;

Gründe:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ). Die allein noch zur Prüfung gestellten deliktischen Ansprüche sind unbegründet.

1.

Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf den von der Klägerin gerügten Gehörsverstößen (Art. 103 Abs. 1 GG ).

Selbst wenn der Beklagte die wegen Vermögensdelikten später rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilte R. als in Finanzdingen kompetente und auch sonst seriöse Dame bezeichnet hat, folgt daraus für sich genommen keine Haftung aus § 826 BGB . Vielmehr muss der Verpflichtete durch seine Handlung vorsätzlich, mindestens mit bedingtem Vorsatz, den eingetretenen Schaden verursacht haben (BGH, Urt. v. 24. April 2001 - VI ZR 36/00, WM 2001, 1454, 1457). Dies hat das Berufungsgericht nicht feststellen können, ohne dass dabei entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt geblieben wäre.

2.

Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB , § 356 StGB scheidet aus, weil der Beklagte in dem hier gegebenen Fall der Ausarbeitung eines Vertragsentwurfs im Auftrag beider Vertragspartner nur ein gemeinsames Interesse wahrgenommen hat (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, VersR 1997, 187 , 189). Auch fiele der geltend gemachte Schaden nicht in den Schutzbereich der Norm, weil er seine Grundlage jedenfalls nicht in der Wahrnehmung widerstreitender Interessen durch den Beklagten findet.

3.

Scheidet danach eine Haftung des Beklagten bereits dem Grunde nach aus, kann offen bleiben, ob die Verjährungsvorschrift des § 51b BRAO a.F. auf Deliktsansprüche Anwendung findet.

Vorinstanz: OLG München, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 4739/07
Vorinstanz: LG München I, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 25561/05