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BGH - Entscheidung vom 19.06.2008

IX ZR 111/05

Normen:
BGB § 280 § 675

Fundstellen:
WuM 2008, 602

BGH, Beschluß vom 19.06.2008 - Aktenzeichen IX ZR 111/05

DRsp Nr. 2008/13263

Pflichten des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren

Ein Prozessanwalt ist gegenüber seiner Partei regelmäßig verpflichtet, zu versuchen, das Gericht unter Hinweis auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze von seiner Rechtsauffassung zu überzeugen (BGH - IX ZR 182/00 - 17.01.2002).

Normenkette:

BGB § 280 § 675 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Prozessanwalt gegenüber seiner Partei regelmäßig verpflichtet ist, zu versuchen, das Gericht unter Hinweis auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze von seiner Rechtsauffassung zu überzeugen (BGH, Urt. v. 5. November 1987 - IX ZR 86/86, NJW 1988, 486 , 487; v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, NJW 1994, 1211 , 1213; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648 , 2650; v. 17. Januar 2002 - IX ZR 182/00, NJW 2002, 1048 , 1049). Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Berufungsgericht, wie die Bezugnahme auf die Leitentscheidung vom 5. November 1987 (allerdings infolge eines Schreibversehens mit NJW 1998, 486, 487 zitiert) zeigt, auch ausgegangen. Mit einzelfallbezogenen Erwägungen hat das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten verneint, auf die in anderem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts hinzuweisen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts weist damit keine symptomatischen Rechtsfehler auf.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 24.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 160/04
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 88/04
Fundstellen
WuM 2008, 602