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BGH - Entscheidung vom 13.11.2008

IX ZB 201/06

Normen:
InsO § 50 Abs. 2 § 60 § 112

Fundstellen:
JurBüro 2009, 162

BGH, Beschluß vom 13.11.2008 - Aktenzeichen IX ZB 201/06

DRsp Nr. 2008/23528

Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger in der Insolvenz des Schuldners

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.

Normenkette:

InsO § 50 Abs. 2 § 60 § 112 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht eröffnete mit Beschlüssen vom 31. August 2005 und vom 5. September 2005 die Verbraucherinsolvenzverfahren über die Vermögen der Schuldner und ernannte den Rechtsbeschwerdeführer jeweils zum Treuhänder.

Am 8. September 2005 beantragte die Gläubigerin die Pfändung und Überweisung einer Mietzinsforderung der Schuldner wegen ihres dinglichen Anspruchs aus einer zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld. Das Amtsgericht sprach die Pfändung und Überweisung nur wegen des persönlichen Anspruchs der Gläubigerin aus. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin pfändete und überwies das Landgericht die Mietzinsforderung antragsgemäß wegen des dinglichen Anspruchs und ließ die Rechtsbeschwerde zu.

Gegen den nur den Schuldnern zugestellten Beschluss des Beschwerdegerichts hat der Treuhänder Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückzuweisen.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Der Treuhänder ist beschwerdebefugt, weil durch die Pfändung der Mietzinsforderung die Insolvenzmasse betroffen ist, welche seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unterliegt (§§ 313 Abs. 1 , 304 Abs. 1 , 80 Abs. 1 InsO ). Mangels Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts an den Treuhänder ist die Rechtsbeschwerde nicht verfristet (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Senat hat die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene rechtsgrundsätzliche Frage mittlerweile entschieden (BGHZ 168, 339 ; bestätigt durch Beschl. v. 26. Oktober 2006 - IX ZB 155/05, GuT 2007, 138). Danach ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.

Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückzuweisen.

Vorinstanz: LG Krefeld, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 284/05
Vorinstanz: AG Krefeld, vom 23.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 M 5905/05
Fundstellen
JurBüro 2009, 162