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BGH - Entscheidung vom 02.10.2008

4 StR 444/08

Normen:
StGB § 211 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 02.10.2008 - Aktenzeichen 4 StR 444/08

DRsp Nr. 2008/18932

Niedrige Beweggründe bei der Tötung der Kindsmutter

Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn der Angeklagte die Tat begangen hat, weil er das gemeinsame Kind allein besitzen und dafür die Mutter "aus dem Weg räumen" wollte.

Normenkette:

StGB § 211 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Lebensgefährtin auch deswegen getötet, um seine Chancen auf eine neue Beziehung zu der Zeugin L. zu erhöhen, hinreichend belegt ist. Jedenfalls trägt die Feststellung, der Angeklagte habe die Tat begangen, weil er das gemeinsame neun Monate alte Kind allein besitzen und dafür die Mutter "aus dem Weg räumen" wollte, die Annahme niedriger Beweggründe.

Vorinstanz: LG Detmold, vom 14.05.2008