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BGH - Entscheidung vom 30.04.2008

IV ZR 245/04

Normen:
BetrAVG § 30d § 30f § 18

BGH, Beschluß vom 30.04.2008 - Aktenzeichen IV ZR 245/04

DRsp Nr. 2008/11863

Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung durch die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

1. Sog. Bestandsrentner können aus den neuen Regelungen des Betriebsrentenrechts durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21.12.2000 und das Altersvermögensgesetz vom 26.06.2001 wegen der Übergangsregelungen in §§ 30d, 30f BetrAVG n.F. keine weitergehenden Ansprüche herleiten.2. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen zu einer rückwirkenden Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht verpflichtet.

Normenkette:

BetrAVG § 30d § 30f § 18 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Es besteht kein Grund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO , die Revision, mit der die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiterverfolgen möchte, zuzulassen. Die beabsichtigte Revision hätte auch keinen Erfolg.

Die von der Beschwerdeführerin in den Mittelpunkt ihres angekündigten Revisionsangriffs gestellte Frage, ob die Neufassung des § 18 BetrAVG gegen die Grundrechte der Versicherten aus Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG verstößt, ist nicht entscheidungserheblich. Aus den neuen Regelungen des Betriebsrentenrechts durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1914) und das Altersvermögensgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310) kann die Klägerin als so genannte Bestandsrentnerin wegen der Übergangsregelungen in §§ 30d, 30f BetrAVG n.F. keine weitergehenden Ansprüche herleiten. Das ist auch nach der mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getretenen neuen Satzung der Beklagten nicht der Fall. Zu einer rückwirkenden Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes waren der Gesetzgeber und die Beklagte auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht verpflichtet (vgl. BVerfGE 98, 365, 402 f. und VersR 2000, 835 , 837 f.; Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - IV ZR 397/02 - VersR 2006, 684 unter II 2 b; IV ZR 271/02 - VersR 2006, 640 unter II 1 a; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2).

Vorinstanz: OLG München, vom 28.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 2634/04
Vorinstanz: LG München I, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 5903/03