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BGH - Entscheidung vom 03.07.2008

I ZR 210/05

Normen:
HGB § 425 Abs. 1 § 435
BGB § 254 Abs. 1, 2

BGH, Urteil vom 03.07.2008 - Aktenzeichen I ZR 210/05

DRsp Nr. 2008/19648

Mitverschulden des Versenders an dem Verlust von Transportgut bei unterlassener Wertdeklaration

1. Wusste der Versender oder hätte er wissen müssen, dass ein Paket im Falle einer Wertdeklaration sicherer befördert worden wäre, so trifft ihm im Verlustfalle bei unterlassener Wertdeklaration ein mitwirkender Schadensbeitrag.2. Werden Pakete im sog. EDI-Verfahren abgefertigt, ohne dass eine Kontrolle darauf stattfindet, ob die einzelnen Bestandteile einer Sendung auch tatsächlich vorhanden sind, so liegt es für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand, dass eine gesonderte Übergabe von wertdeklarierten Pakten an den Abholfahrer erforderlich ist.3. Die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens i.S. von § 425 Abs. 2 HGB , § 254 Abs. 2 BGB besteht, wenn der Wert eines Pakets 5.000 Euro, also den 10fachen Betrag der vereinbarten Haftungshöchstgrenze übersteigt. Dabei ist auch der Wert der transportierten Ware bei der Haftungsabwägung von Bedeutung. Jedoch darf der dem Versender anzurechnende Mitverursachungsbetrag auch bei hohen Werten nicht pauschal auf 50 % begrenzt werden.

Normenkette:

HGB § 425 Abs. 1 § 435 ; BGB § 254 Abs. 1 , 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1 ist der Transportversicherer der A. GmbH in Nettetal (im Folgenden: Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, wegen des Verlusts von Transportgut aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versenderin auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin zu 2 ist eine Konzerngesellschaft der Versenderin. Sie begehrt von der Beklagten aus von der Versenderin abgetretenem Recht Schadensersatz im Umfang des von der Klägerin zu 1 nicht erstatteten Selbstbehalts.

Die Versenderin beauftragte die Beklagte im April 2003 mit dem Transport von sieben Paketen von Nettetal nach Großbritannien. Die Warensendung gelangte bis East Midlands in Großbritannien. Im Weiteren geriet dann eines der Pakete in Verlust. Die Klägerin zu 1 fordert deswegen unter Berücksichtigung des Selbstbehalts der Klägerin zu 2 in Höhe von 2.500 EUR Schadensersatz in Höhe von 54.372,84 EUR.

Dem Transportauftrag lagen die Beförderungsbedingungen der Beklagten zugrunde. Diese enthielten u.a. folgende Regelungen:

3. Beförderungsbeschränkungen

(a) U. befördert keine Waren, die nach Maßgabe der folgenden Absätze (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind.

...

(ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von USD 50.000 in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten. ...

...

(c) Verweigerung und Einstellung der Beförderung

(i) Sofern ein Paket einer der obigen Beschränkungen oder Bedingungen nicht entspricht, ..., kann U. die Beförderung des betreffenden Pakets (oder einer Sendung, zu der es gehört) verweigern und, falls die Beförderung bereits im Gang ist, die Beförderung einstellen und das Paket oder die Sendung auf Order des Versenders aufbewahren. ...

...

(e) Ausgeschlossene Güter dürfen vom Versender nur übergeben werden, wenn U. der jeweiligen Beförderung zuvor schriftlich zugestimmt hat. ...

U. haftet nicht für Verlust und Beschädigung von Gütern, die entgegen dem Beförderungsausschluss zur Beförderung übergeben wurden.

...

9. Haftung

9.1 Sofern das Warschauer Abkommen oder CMR-Übereinkommen ... gelten, ..., wird die Haftung von U. gemäß diesen Bestimmungen geregelt und beschränkt.

9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Bedingungen geregelt. In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung begrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal EUR 510 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

...

Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U., seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben.

...

9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Serviceleistungen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt.

Die Klägerinnen haben behauptet, das verlorengegangene Paket habe Computerteile im Wert von 56.872,84 EUR enthalten. Sie sind der Auffassung, die Beklagte hafte für den Verlust in voller Höhe. Sie haben die Beklagte daher auf Zahlung von 54.372,84 EUR und 2.500 EUR, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, dass sich die Klägerinnen ein Mitverschulden der Versenderin unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hinweises auf einen außergewöhnlich hohen Schaden zurechnen lassen müssten. Bei dem von den Klägerinnen behaupteten Wert des Pakets sei dieses nach den Beförderungsbedingungen vom Transport ausgeschlossen gewesen. Die Beklagte hätte daher bei Angabe dieses Werts die Beförderung abgelehnt.

Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug im vollen Umfang erfolgreichen Klage in Höhe von 42.814,50 EUR und 2.500 EUR, insgesamt also 45.314,50 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Mit ihrer vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerinnen beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Mitverschuldens ausgeführt:

Die Klägerinnen müssten sich ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 BGB entgegenhalten lassen, weil es die Versenderin bei Abschluss des Frachtvertrags unterlassen habe, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass beim Verlust des Pakets ein ungewöhnlich hoher Schaden drohe. Der Schadensersatzanspruch sei auf den dem Gegenwert von 50.000 US-Dollar entsprechenden Betrag von 45.314,50 EUR zu beschränken. Die Beklagte habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie im Standardtarif nur Pakete mit einem Wert bis zu 50.000 US-Dollar befördern wolle. Daher sei davon auszugehen, dass die Beklagte das Paket nicht zur Beförderung angenommen hätte, wenn die Versenderin auf dessen hohen Wert hingewiesen hätte.

Ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration nach § 254 Abs. 1 BGB sei dagegen nicht anzunehmen. Es stehe fest, dass das Paket auch dann verlorengegangen wäre, wenn die Versenderin es als Wertpaket versandt hätte. Die Betriebsorganisation der Beklagten sehe bei Wertpaketen keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen vor, wenn es sich um einen grenzüberschreitenden Transport handele.

II. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Rahmen der verschärften Haftung nach Art. 29 CMR zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 106/05, TranspR 2007, 421 Tz. 17 m.w.N.).

2. Ein Mitverschulden der Versenderin wegen unterlassener Wertdeklaration nach § 254 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht zutreffend im Hinblick auf den insoweit fehlenden Ursachenzusammenhang verneint. Nach seinen unangegriffenen Feststellungen wäre das streitgegenständliche Paket auch dann verlorengegangen, wenn es als Wertpaket versandt worden wäre.

3. Ein Mitverschulden der Versenderin hat das Berufungsgericht dagegen mit Recht darin begründet gesehen, dass diese die Beklagte nicht auf den Wert des Pakets und den deshalb im Falle seines Verlusts drohenden ungewöhnlich hohen Schaden hingewiesen hat (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ). Seine Beurteilung, dieses Mitverschulden der Versenderin führe lediglich dazu, dass der Schadensersatzanspruch auf den Betrag der Haftungsgrenze von 50.000 US-Dollar nach der Nummer 3 der Beförderungsbedingungen der Beklagten zu beschränken sei, hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand.

a) Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des hier zu überprüfenden Berufungsurteils - entschieden hat, liegt es, da nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten Beträge im Bereich von 500 EUR bis 50.000 US-Dollar im Raum stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert des einzelnen Pakets 5.000 EUR übersteigt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 40; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 33, jeweils m.w.N.). Dieser Betrag ist im Streitfall deutlich überschritten.

b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Unterlassen eines Hinweises auf den Wert des Pakets für den Schadenseintritt mitursächlich gewesen ist, weil die Beklagte dieses nicht zur Beförderung übernommen hätte, wenn die Versenderin auf seinen hohen Wert hingewiesen hätte.

aa) Die Feststellung, dass die Beklagte das Paket nicht zur Beförderung übernommen hätte, wenn die Versenderin auf diesen Wert hingewiesen hätte, führt allerdings entgegen der Ansicht der Revision nicht ohne weiteres dazu, dass die Haftung der Beklagten nach § 311 Abs. 2 , §§ 280 , 249 Abs. 1 BGB vollständig entfällt (vgl. BGHZ 167, 64 Tz. 22; BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 23 = TranspR 2006, 448 ). Dieser Umstand ist vielmehr als Schadensmitverursachungsbeitrag der Versenderin in die Haftungsabwägung nach § 254 BGB einzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 29 = TranspR 2007, 164 ).

bb) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Ursächlichkeit des Verhaltens der Versenderin für den eingetretenen Schaden nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Beklagten nach der Darstellung der Klägerinnen bekannt war, dass die Klägerin zu 1 gelegentlich auch Pakete mit einem Warenwert von mehr als 50.000 US-Dollar versandte. Die Kausalität eines Mitverschuldens lässt sich in entsprechenden Fällen nur verneinen, wenn der Schädiger zumindest gleich gute Erkenntnismöglichkeiten vom Wert der Sendung hat wie der Geschädigte (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 155/04, TranspR 2007, 466 Tz. 26 m.w.N.). So hat der Senat den Mitverschuldenseinwand für nicht begründet erachtet, wenn der Frachtführer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des einzuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hatte (BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208 , 209). Eine entsprechende spezielle Kenntnis der Beklagten vom Wert des streitgegenständlichen Pakets hat das Berufungsgericht im Streitfall nicht festgestellt.

c) Das Unterlassen des Hinweises auf den Wert des Pakets ist aber nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nur hinsichtlich des den Betrag von 50.000 US-Dollar übersteigenden Schadens mitursächlich geworden. Wenn die Beklagte die Beförderung des Pakets bei einem Hinweis auf den Warenwert abgelehnt hätte, wäre der durch den Verlust des Pakets eingetretene Schaden in vollem Umfang vermieden worden (BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 31).

d) Die vom Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens vorgenommene Beschränkung des Schadensersatzanspruchs der Versenderin auf den Wert von 50.000 US-Dollar hat auch nicht im Ergebnis aus anderen Gründen Bestand.

aa) Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft werden, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht. Das Berufungsgericht hat keine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge vorgenommen, sondern die Beklagte so behandelt, als hätte diese unabhängig vom Verursachungsbeitrag der Versenderin eine Haftung bis zum Betrag von 50.000 US-Dollar vereinbart. Es hat die Verbotsgutklausel daher einer Haftungsbegrenzungsklausel gleichgestellt, obwohl sich die beiden Arten von Klauseln in ihren Voraussetzungen und in ihren Folgen deutlich unterscheiden.

bb) Das Mitverschulden der Versenderin besteht nicht allein darin, dass sie die Beklagte nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hingewiesen und diese dadurch davon abgehalten hat, besondere Vorkehrungen gegen den Verlust des wertvollen Transportguts zu treffen. Die Beklagte hat in ihren Beförderungsbedingungen zum Ausdruck gebracht, dass sie Pakete im Wert von über 50.000 US-Dollar im Standardtarif überhaupt nicht befördern will. Ein Versender kann in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er wertvolles Gut ohne Hinweis auf dessen Wert dem Frachtführer zur Beförderung übergibt und von diesem im Falle des Verlusts gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass der Frachtführer das Gut in der gewählten Transportart wegen des damit verbundenen Verlustrisikos nicht befördern will (BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 24).

Eine Haftung des Transporteurs, die über die Wertgrenze hinausgeht, ab der er Güter nicht mehr befördern will, ist bei einem Mitverschulden des Versenders wegen unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens i.S. von § 254 Abs. 2 BGB in der Regel zu verneinen (BGH TranspR 2007, 405 Tz. 33). Dagegen kommt - abhängig vom Ausmaß der Kenntnis und von der Schadenshöhe - eine noch weitergehende Beschränkung des Schadensersatzanspruchs des Versenders wegen Mitverschuldens in Betracht. Obwohl auf Seiten des Frachtführers ein qualifiziertes Verschulden vorliegt, kommt in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedingungen des Frachtführers von einem Transport ausgeschlossen ist, ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Frage (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 Tz. 47 [insoweit in BGHZ 174, 244 nicht abgedruckt]). Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und setzt er sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung sogar zum vollständigen Ausschluss der Haftung des Frachtführers führen (BGH NJW-RR 2007, 179 Tz. 35; NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; TranspR 2007, 405 Tz. 32). Bei einer entsprechenden Schadenshöhe und einer erheblichen Überschreitung der für den Ausschluss von Gütern vereinbarten Wertgrenze kann die Haftung des Transporteurs wegen des Mitverschuldens des Versenders weitergehend sogar dann vollständig ausgeschlossen sein, wenn lediglich von einem Kennenmüssen des Versenders von dem Beförderungsausschluss auszugehen sein sollte (BGH TranspR 2007, 405 Tz. 33).

cc) Nach den bislang getroffenen Feststellungen war der Versenderin positiv bekannt, dass nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten Transportgut mit einem Wert von über 50.000 US-Dollar von der Beförderung ausgeschlossen war. Danach ist von einem Mitverschuldensanteil der Versenderin auszugehen, bei dem jedenfalls eine Haftung der Beklagten über den vom Berufungsgericht den Klägerinnen zugesprochenen Betrag hinaus ausgeschlossen ist. Da der Wert des Pakets nicht unerheblich über dem maßgeblichen Betrag von 50.000 US-Dollar lag, kommt vielmehr eine noch weitergehende Beschränkung des Anspruchs in Betracht. Ein bewusstes Hinwegsetzen der Versenderin über den entgegenstehenden Willen der Beklagten scheidet allerdings aus, weil sich die Versenderin nach den getroffenen Feststellungen in der Vergangenheit stets an die Wertgrenze gehalten hatte und im vorliegenden Fall das Paket nur versehentlich der Beklagten statt einem anderen Transporteur zur Beförderung übergeben hat. Unter diesen Umständen kommt ein vollständiger Wegfall der Haftung der Beklagten nicht in Betracht.

III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Berücksichtigung der oben unter II 3 dargestellten Grundsätze eine nochmalige Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge vorzunehmen haben.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 20/05
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 47/04