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BGH - Entscheidung vom 14.10.2008

EnVR 77/07

Normen:
EnWG § 90

BGH, Beschluß vom 14.10.2008 - Aktenzeichen EnVR 77/07

DRsp Nr. 2008/20048

Kostenentscheidung nach Zurücknahme der Rechtsbeschwerde im Verfahren nach dem EnWG

Normenkette:

EnWG § 90 ;

Gründe:

Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin die Rücknahme der Rechtsbeschwerde darauf beruht, dass sie sich mit der Bundesnetzagentur außergerichtlich in anderem Zusammenhang geeinigt hat. Inhalt und Beweggründe dieser Vereinbarung sind dem Senat nicht bekannt. Aufgrund dessen sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die zu einer anderen Kostenverteilung Anlass geben könnten.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 22.032.022,20 EUR festgesetzt. Dies ergibt sich aus der Differenz zwischen den nach der Auffassung der Antragstellerin zu berücksichtigenden Netzkosten und den von der Bundesnetzagentur anerkannten Netzkosten und entspricht dem Interesse der Antragstellerin (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V. mit § 3 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 24.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 472/06 (V)