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BGH - Entscheidung vom 25.09.2008

KVR 68/07

Normen:
EnWG § 90

BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen KVR 68/07

DRsp Nr. 2008/19286

Kostenentscheidung nach Zurücknahme der Rechtsbeschwerde gegen die Bundesnetzagentur

Normenkette:

EnWG § 90 ;

Gründe:

Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin die Rücknahme der Rechtsbeschwerde darauf beruht, dass sie sich mit der Bundesnetzagentur außergerichtlich in anderem Zusammenhang geeinigt hat. Inhalt und Beweggründe dieser Vereinbarung sind dem Senat nicht bekannt. Aufgrund dessen sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die zu einer anderen Kostenverteilung Anlass geben könnten.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 26.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 459/06 (V)