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BGH - Entscheidung vom 18.06.2008

AnwZ (B) 21/07

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4, 7
ZPO § 91a

BGH, Beschluß vom 18.06.2008 - Aktenzeichen AnwZ (B) 21/07

DRsp Nr. 2008/13906

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall durch Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4 , 7 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

Durch den bestandskräftigen Widerrufsbescheid nach Verzicht des Beschwerdeführers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ) ist die Hauptsache erledigt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluss wäre erfolglos geblieben. Die Antragsgegnerin hat seine Zulassung durch ihren Bescheid vom 16. August 2006 aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Vermögensverfall ist nicht nachträglich entfallen. Dass die Rechtsuchenden trotz des Vermögensverfalls nicht gefährdet gewesen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Deshalb entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller entsprechend § 91a ZPO , § 13a FGG , § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO die Verfahrenskosten und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Vorinstanz: AnwGH Sachsen - AGH 19/06 (II) - 15.12.2006,