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BGH - Entscheidung vom 31.01.2008

AnwZ (B) 59/05

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
ZPO § 91a

BGH, Beschluß vom 31.01.2008 - Aktenzeichen AnwZ (B) 59/05

DRsp Nr. 2008/4951

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall nach Zurücknahme des Widerrufsbescheides wegen zwischenzeitlicher Konsolidierung der Vermögensverhältnisse

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist seit 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller nachgewiesen, dass sich seine Vermögensverhältnisse zwischenzeitlich konsolidiert haben. Die Antragsgegnerin hat daraufhin mit Bescheid vom 6. September 2007 den Widerrufsbescheid zurückgenommen. Antragsteller und Antragsgegnerin haben zwar keine ausdrückliche Erledigung erklärt, sehen das Verfahren aber ersichtlich als erledigt an.

II. Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache erledigt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 91a ZPO , § 13a FGG . Sie sind dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen haben und erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind. Die Antragsgegnerin hat darauf unverzüglich durch Rücknahme des Bescheids reagiert.

Vorinstanz: AnwGH Sachsen-Anhalt, vom 25.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 3/05