Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 03.11.2008

AnwZ (B) 97/07

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr.4, 7
ZPO § 91a
FGG § 13a

BGH, Beschluß vom 03.11.2008 - Aktenzeichen AnwZ (B) 97/07

DRsp Nr. 2008/23514

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall durch Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr.4, 7 ; ZPO § 91a ; FGG § 13a ;

Gründe:

Der Antragsteller wurde durch Urkunde vom 1. März 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 13. November 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller auf die Rechte aus seiner Zulassung verzichtet; daraufhin hat die Antragstellerin die Zulassung mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. September 2008 nochmals widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ). Die Beteiligten haben die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt erklärt.

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 91a ZPO , § 13a FGG über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die sofortige Beschwerde des Antragstellers nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht durch den bestandskräftigen Widerruf vom 17. September 2008 erledigt hätte.

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 23.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZU 126/06