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BGH - Entscheidung vom 08.12.2008

II ZR 39/08

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 08.12.2008 - Aktenzeichen II ZR 39/08

DRsp Nr. 2009/1991

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bei Unzulässigkeit wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts

Tenor:

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Streitwert: 10.022,35 EUR

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ), wozu der mutmaßliche Ausgang des Beschwerdeund ggf. des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - I ZR 249/02, NJW-RR 2007, 694 ;v. 30. September 2004 - I ZR 30/04, WRP 2005, 126;v. 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075).

Die Nichtzulassungsbeschwerde des im Berufungsverfahren unterlegenen Klägers war unzulässig, weil der mit der Revision geltend zu machende Wert der Beschwerde 20.000,00 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ). Der Wert des Klageantrags, den Einziehungsbeschluss für nichtig zu erklären, richtet sich regelmäßig nach dem Wert des Geschäftsanteils (Sen.Beschl. v. 3. März 2008 - II ZR 301/06), weil er dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Nichtigerklärung des Beschlusses entspricht. Diesen Wert gibt der Kläger selbst mit 10.022,35 EUR an. Die vom Kläger aufgrund des Verlusts der Gesellschafterstellung befürchtete Erleichterung seiner Abberufung als Geschäftsführer ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Der Vermögenswert der gesellschafterlichen Verwaltungs- und Herrschaftsrechte, deren Verlust mit der Einziehung des Geschäftsanteils zwangsläufig verbunden ist, ist nicht höher als der Anteilswert zu bemessen.

Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 141/07
Vorinstanz: LG Hanau, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 25/07