BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen IX ZR 150/07
DRsp Nr. 2008/18673
Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache durch Klaglosstellung des Klägers
Gründe:
Über die Kosten des Rechtsstreits ist gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu befinden. Beide Parteien haben schriftsätzlich die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat während des Revisionsverfahrens den Kläger in dem mit der Klage erstrebten Umfang freigestellt, nachdem sein Rechtsstandpunkt durch das Senatsurteil vom 24. April 2008 - IX ZR 53/07, WM 2008, 1229 gestützt wurde.
Vorinstanz: LG Köln, vom 25.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 S 16/07
Vorinstanz: AG Köln, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 137 C 504/06
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