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BGH - Entscheidung vom 04.06.2008

V ZB 42/08

Normen:
GKG-KV Nr. 1826

BGH, Beschluß vom 04.06.2008 - Aktenzeichen V ZB 42/08

DRsp Nr. 2008/12154

Kostenansatz bei Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde

1. Ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausdrücklich als Beschwerde und nicht als Rechtsbeschwerde bezeichnet, so ist eine Gebühr für die Verwerfung einer sonstigen Beschwerde gem. Nr. 1811 KV- GKG in Ansatz zu bringen und nicht eine Gebühr Nr. 1826 KV- GKG für die Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde.2. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz sind Einwendungen gegen die zugrunde liegende Entscheidung unzulässig.

Normenkette:

GKG -KV Nr. 1826 ;

Gründe:

Das gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG als Erinnerung statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Der Ansatz einer Gebühr gem. Nr. 1826 KV- GKG ist nicht berechtigt, weil die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel ausdrücklich nicht als Rechtsbeschwerde, sondern als Beschwerde bezeichnet hat. Demgemäß hat auch der Senat "die Beschwerde" als unzulässig verworfen, freilich mit der unzutreffenden Bezeichnung der Beschwerdeführerin im Rubrum als "Rechtsbeschwerdeführerin". Anzusetzen ist danach nur die Gebühr für die Verwerfung einer sonstigen Beschwerde (Nr. 1811 KV- GKG ) in Höhe von 50 EUR (vgl. Senatsbeschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 12/06 m.w.N.).

Die weitergehende Erinnerung ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin wendet ein, überhaupt keine Kosten tragen zu müssen, da zu Unrecht zu ihren Lasten entschieden worden sei. Damit kann sie im Erinnerungsverfahren ohnehin nicht und im Übrigen deswegen nicht gehört werden, weil die ihre Beschwerde als unzulässig verwerfende Entscheidung rechtskräftig ist.

Vorinstanz: OLG Zweibrücken, vom 06.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 36/07
Vorinstanz: LG Kaiserslautern, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 875/06