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BGH - Entscheidung vom 05.08.2008

3 StR 304/08

Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 § 29 a

BGH, Beschluß vom 05.08.2008 - Aktenzeichen 3 StR 304/08

DRsp Nr. 2008/16770

Konkurrenzen bei Einfuhr und Besitz

Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt gegenüber der unerlaubten Einfuhr dieser Betäubungsmittel zurück.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 § 29 a ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; denn der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt gegenüber der unerlaubten Einfuhr dieser Betäubungsmittel zurück (BGH NStZ 2007, 101 ; NStZ-RR 2004, 88 ; 2000, 332 ). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Tat auf eine geringere Strafe erkannt hätte.

Angesichts des nur geringen Teilerfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den durch dieses entstandenen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Lübeck, vom 28.05.2008