BGH, Beschluß vom 07.02.2008 - Aktenzeichen 5 StR 583/07
DRsp Nr. 2008/4577
Konkurrenz Körperverletzung - (schwere) Misshandlung Schutzbefohlender
Der Tatbestand des § 223 StGB kann in Gesetzeskonkurrenz zur schweren Misshandlung Schutzbefohlener stehen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Tatbestand des § 223 StGB steht hier in Gesetzeskonkurrenz zur schweren Misshandlung Schutzbefohlener, der Senat hat deshalb den Schuldspruch entsprechend geändert. Er kann ausschließen, dass die Jugendkammer bei Beachtung dieses konkurrenzrechtlichen Verhältnisses auf eine mildere Jugendstrafe erkannt hätte.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 08.06.2007
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