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BGH - Entscheidung vom 04.03.2008

4 StR 514/07

Normen:
StPO § 356 a

BGH, Beschluß vom 04.03.2008 - Aktenzeichen 4 StR 514/07

DRsp Nr. 2008/8565

Keine erneute Prüfung früheren Revisionsvorbringens

Die Anhörungsrüge dient, wenn rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen.

Normenkette:

StPO § 356 a ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge vom 14. Februar 2008 ist unbegründet, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der verspätet (vgl. § 356 a Satz 2 StPO ) nachgereichte Schriftsatz vom 29. Februar 2008 zu berücksichtigen ist; denn auch unter Berücksichtigung der Begründung in dem nachgereichten Schriftsatz hat der Senat bei seiner Entscheidung vom 5. Februar 2008 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Antragstellerin zuvor nicht gehört wurde, kein zu beachtendes Vorbringen übergangen und auch sonst den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Soweit die Antragstellerin meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden, kann ihr Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2006 - 1 StR 50/06 = NStZ-RR 2007, 57 ; 9. November 2006 - 1 StR 360/06 - und 7. August 2007 - 4 StR 142/07).