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BGH - Entscheidung vom 19.02.2008

4 StR 512/07

Normen:
JGG § 74

BGH, Beschluß vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 4 StR 512/07

DRsp Nr. 2008/4933

Keine Entlastung bezüglich der notwendigen Auslagen

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann im Falle einer Verurteilung nach § 74 JGG zwar davon abgesehen werden, ihm die Kosten und Auslagen aufzuerlegen; von seinen eigenen notwendigen Auslagen kann er dagegen nicht entlastet werden.

Normenkette:

JGG § 74 ;

Gründe:

1. Das Landgericht hat die dem Angeklagten mit der zugelassenen Anklageschrift zur Last gelegte gefährliche Körperverletzung für nicht erwiesen erachtet. Deswegen bedurfte es insoweit, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, eines Teilfreispruchs, um Anklage und Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen (BGHSt 44, 196 , 202; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 260 Rdn. 13). Dies holt der Senat mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO nach.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird verworfen, weil die Entscheidung dem Gesetz entspricht. Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann im Falle einer Verurteilung nach § 74 JGG zwar davon abgesehen werden, ihm die Kosten und Auslagen aufzuerlegen; von seinen eigenen notwendigen Auslagen kann er dagegen nicht entlastet werden (vgl. BGHSt 36, 27 ; vgl. auch Meyer-Goßner aaO. § 465 Rdn. 1). Soweit der Beschwerdeführer die Kostenentscheidung des Landgerichts für missverständlich hält, verkennt er, dass es darin hinsichtlich der erwachsenen Mitangeklagten um die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers geht.

Vorinstanz: LG Essen, vom 25.05.2007