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BGH - Entscheidung vom 19.06.2008

1 StR 278/08

Normen:
StPO § 267 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 19.06.2008 - Aktenzeichen 1 StR 278/08

DRsp Nr. 2008/13523

Keine Dokumentation der Hauptverhandlung durch das Urteil

Die Urteilsgründe haben nicht die Funktion, Ablauf und Inhalt der Hauptverhandlung im Detail zu dokumentieren.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Mit dem Vorbringen, das Urteil belege, dass bestimmte Urteilsfeststellungen nicht in der Hauptverhandlung getroffen seien, geht die Revision im Ansatz fehl. Die Urteilsgründe haben nicht die Funktion, Ablauf und Inhalt der Hauptverhandlung im Detail zu dokumentieren.

Auch im Übrigen beschränkt sich das Revisionsvorbringen auf den unbeachtlichen Versuch, eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung durch das Gericht durch eine eigene zu ersetzen. Soweit mit dem Schreiben des Angeklagten an den Senat vom 14. Juni 2008 Verfahrensrügen erhoben sein sollten, wären sie weder form- noch fristgerecht erhoben.

Vorinstanz: LG Mosbach, vom 14.02.2008