BGH, Beschluß vom 28.05.2008 - Aktenzeichen 2 StR 214/08
DRsp Nr. 2008/13296
Keine Bezeichnung von Mittäterschaft im Tenor
Die mittäterschaftliche Begehungsweise ist im Tenor nicht aufzuführen.
Gründe:
Der Senat hat den Schuldspruch berichtigt, da die mittäterschaftliche Begehungsweise im Tenor nicht aufzuführen ist (Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 260 Rdn. 24 m.w.N.).
Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in Belgien erlittenen Freiheitsentziehung war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB , § 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1:1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 09.08.2007
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