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BGH - Entscheidung vom 28.05.2008

2 StR 214/08

Normen:
StPO § 260 Abs. 4

BGH, Beschluß vom 28.05.2008 - Aktenzeichen 2 StR 214/08

DRsp Nr. 2008/13296

Keine Bezeichnung von Mittäterschaft im Tenor

Die mittäterschaftliche Begehungsweise ist im Tenor nicht aufzuführen.

Normenkette:

StPO § 260 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Senat hat den Schuldspruch berichtigt, da die mittäterschaftliche Begehungsweise im Tenor nicht aufzuführen ist (Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 260 Rdn. 24 m.w.N.).

Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in Belgien erlittenen Freiheitsentziehung war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB , § 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1:1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 09.08.2007