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BGH - Entscheidung vom 10.01.2008

4 StR 665/07

Normen:
StPO § 296
StGB § 64

Fundstellen:
NStZ-RR 2008, 142

BGH, Beschluß vom 10.01.2008 - Aktenzeichen 4 StR 665/07

DRsp Nr. 2008/3151

Keine Beschwer des Angeklagten bei unterbliebener Maßregelanordnung

Ein Angeklagter kann ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist.

Normenkette:

StPO § 296 ; StGB § 64 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision wendet sich der Angeklagte ausdrücklich allein gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGHSt 28, 327 , 330 f.; 37, 5, 7; 38, 4, 7; BGHR StGB § 64 Ablehnung 1).

Im Übrigen wäre das Rechtsmittel auch unbegründet, weil das Landgericht die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB rechtsfehlerfrei verneint hat. Nach den getroffenen Feststellungen fehlt es zum einen an dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang zu übermäßigem Alkoholkonsum und den Taten, zum anderen an einer hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolgs.

Vorinstanz: LG Münster, vom 06.09.2007
Fundstellen
NStZ-RR 2008, 142