BGH, Beschluß vom 12.02.2008 - Aktenzeichen 1 StR 275/07
DRsp Nr. 2008/4787
Keine Berücksichtigung von mit der Anhörungsrüge neu vorgebrachtem Tatsachenvortrag
Für eine Würdigung von mit der Anhörungsrüge neu vorgebrachtem Sachvortrag ist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kein Raum.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 7. November 2007 keinen tatsächlichen Verfahrensstoff berücksichtigt, den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung nehmen können. Das jetzige Vorbringen des Verurteilten stellt neuen Sachvortrag dar, für dessen Würdigung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kein Raum ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO .
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